Das Bundessozialgericht hat heute unter dem Aktenzeichen B 4 AS 79/12 R einer alleinerziehenden Mutter, die für ihren mittlerweile sechsjährigen Sohn nun zum dritten Mal vor Gericht ging, endlich Recht gesprochen. Damit fällten Deutschlands höchste Sozialrichter ein wegweisendes Urteil für alle Eltern und Kinder. Fortan kann für Kinder, die aus dem Kinderbett rauswachsen, ein Jugendbett im Rahmen der Erstausstattung beantragt werden, sodass Kinder, für die das Gitterbett zu klein wird, einen vernünftigen Schlafplatz erhalten können.
Kurz vor dem fünften Geburtstag ihres Sohnes beantragte die gelernte Logopädin Leistungen in Höhe von 272 Euro im Rahmen der Erstausstattung für ein neues Jugendbett. Diese wurden vom Jobcenter Freiburg abgelehnt, mit der Begründung, dass es sich hier um eine Ersatzbeschaffung handle, die aus dem Regelsatz zu bestreiten ist. In der Regelleistung seien monatlich 5,10 Euro für die Beschaffung von Möbeln vorgesehen, der Betrag hätte von der Klägerin angespart werden müssen, zumal eine Anschaffung eines Jugendbetts in der Zukunft absehbar gewesen sei, so das Jobcenter. Auch das Sozialgericht sowie das Landessozialgericht (LSG, Az. L 12 AS 639/12) bestätigten die Haltung der Behörde.
Das Bundessozialgericht (BSG) ist anderer Auffassung und stellte klar, dass das erste Jugendbett zur Erstausstattung nach § 23 SGB II gehöre. Damit fällte der 4. Senat des BSG ein grundsätzliches Urteil. Die Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin von 272 Euro werfen bei den Richtern allerdings Zweifel auf. Daher sieht das BSG die Neuanschaffung zwar als erstattungsfähige Ausgaben an, gab aber die Entscheidungsfindung zur Angemessenheit der Kosten wieder zurück an die Vorinstanz beim Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Auch der Anwalt der kleinen Familie, Malte Crome, freute sich über die Entscheidung. „Das ist ein guter Tag für Kinder. Bei Dingen, die Kinder betreffen, sollte man nicht aufs Geld schauen“, bekräftigte der Anwalt.
Nun hat die Klägerin zwar Erfolg an sich, Geld wird sie allerdings erst sehen, wenn das LSG über die Angemessenheit der Kosten entschieden hat.
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