1.226 Euro Kindergeld soll eine Hartz IV Empfängerin an die Familienkassen zurückzahlen, obwohl das Geld auf ihre Grundsicherung angerechnet wurde. Sie hatte ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das Geld somit zu Unrecht bezogen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof, der mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 bestätigte.
Kindergeld wird als Einkommen gewertet
Der Fall: Die junge Frau war aufgrund der Elternzeit vom Schulbesuch beurlaubt. Damit lag kein Anspruch auf Kindergeld vor. Diesen Umstand teilte die Hartz IV Empfängerin der Behörde jedoch nicht mit. So erhielt sie in der Zeit von Oktober 2009 bis April 2010 Kindergeld, das vom Jobcenter als Einkommen gewertet und auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wurde.
Da die Familienkasse später von der unterbrochenen Ausbildung erfuhr, fordert sie 1.226 Euro zurück. Begründet wurde der Schritt unter anderem damit, dass die junge Frau ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Die Leistungsempfängerin beantragte daraufhin, aus Billigkeitsgründen auf die Rückzahlung zu verzichten. Schließlich habe sie das Geld für ihren Lebensunterhalt benötigt und sei eine Neuberechnung der Hartz IV Bezüge nicht möglich.
Mitwirkungspflichten verletzt
Die Kasse lehnte den Antrag der Hartz IV Empfängerin ab und beharrte weiterhin auf der Rückzahlung. Recht bekam das Amt von den Richtern am Bundesfinanzhof. Die Frau trage selbst Schuld, weil sie es unterlasse habe, die Familienkasse über die Unterbrechung ihrer Ausbildung zu informieren. Dies sei Aufgabe des Leistungsempfängers und nicht des Jobcenters. Darüber hinaus betonten die Richter: „Allein der Umstand, dass das Kindergeld im Streitfall auf die von der Klägerin bezogenen Sozialleistungen angerechnet wurde, verpflichtet die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass.“
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Februar 2019, Aktenzeichen III R28/18 – veröffentlicht am 6. Juni 2019.
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