Im Regelfall dauern Verfahren vor dem Sozialgericht rund 2 Jahre. Kommt es auf Grund eines Richterwechsels oder etwaigen unvorhergesehen Gründen zu einer unangemessenen Verlängerung des Verfahrens, haben die Verfahrensteilnehmer in vielen Fällen Anspruch auf eine Entschädigung von Seiten des Staates. Dies gilt auch für Hartz IV Empfänger.
Pro Verzögerungsjahr 1.200 Euro Entschädigung
Gemäß § 198 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird angemessen entschädigt,
„wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet“.
Hierbei richtet sich die Verfahrensdauer nach den einzelnen Umständen des jeweiligen Falles, wobei besonders Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens eine wichtige Rolle spielen. Sozialgerichtliche Verfahren dauern hierbei jedoch in aller Regel 2 Jahre. Für jedes Jahr der Verzögerung werden gemäß § 198 Abs. 2 GVG 1.200 Euro Entschädigung für den Verfahrensteilnehmer anberaumt.
Entschädigung für Hartz IV Empfänger
Diese Regelung betrifft auch Empfänger von Hartz IV Leistungen, wie in einem Fall aus Niedersachsen. Es klagte ein Mann aus dem Raum Hildesheim im Jahr 2011, der auf Grund einer Berufskrankheit nachträglich Leistungsansprüche der Berufsgenossenschaft geltend machen wollte (Az: S 21 U 28/1). Das Verfahren dauerte auf Grund diverser Terminverschiebungen und des häufigen Nachreichens verspäteter Unterlagen beider Seiten länger als üblich – so konnte der Anwalt des Klägers das Mandat erst im September 2016 niederlegen. Der Hildesheimer beantragte daraufhin 2017 bei Gericht Entschädigungsleistungen für einen immateriellen Schaden.
Land lehnt Anspruch ab
Der Mann verlangte vom Land eine Entschädigungssumme in Höhe von 5.000 Euro. Dies lehnte das beklagte Land jedoch ab und gab an, dass die Verzögerungen maßgeblich durch den Kläger herbeigeführt worden. Er habe „durch eine Vielzahl ausgesprochen schwer zu verstehender Schriftsätze immer wieder Anlass gegeben nachzufragen“, was zu einer Verlängerung des Prozesses beigetragen hätte. Letztendlich entschied jedoch das Landessozialgericht (Az.: L 10 SF 10/17 EK U), dass dem Mann durchaus eine Entschädigung zustehe. Die Begründungen des Landes waren für das Gericht in vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar und verurteilte das Land zu einer Entschädigungszahlung von 2.400 Euro an den Kläger.
Entschädigung gilt als einmaliges Einkommen
Nun die schlechte Nachricht: Laut Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 16/20 R) sind die Entschädigungsleistungen für einen immateriellen Schaden durch eine überlange Verfahrensdauer als einmaliges Einkommen anzurechnen. Dem Urteil zufolge sind die Entschädigungszahlungen „weder gem. § 11a Abs 2 SGB II noch gem. § 11a Abs 3 SGB II oder § 1 Alg II-V von der Anrechnung ausgenommen“. Die Summe wird entsprechend ihrer Höhe entweder in dem Monat auf den Hartz IV Regelbedarf angerechnet, in dem sie zufließt oder aber gemäß § 11 Abs. 3 SGB II in einem Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufgeteilt berücksichtigt.
Titelbild: sasirin pamai