Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit seiner Entscheidung vom 23.09.2015 entschieden, dass eine Heizkostenerstattung nicht immer bedarfsmindernd auf den Hartz IV Satz angerechnet wird.
Grundsätzlich sehe zwar das Gesetz bei einer Heizkostenrückzahlung eine Anrechnung des Guthabens auf die Hartz IV Leistungen vor. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Guthaben bei den Heizkosten zuvor aus dem Hartz IV Regelsatz angespart oder durch geliehenes Geld aufgebaut wurde.
Im konkreten Sachverhalt hatte eine Hartz IV Bezieherin aus Leer im Jahr 2011 einen monatlichen Abschlag für ihre Heizkosten (Belieferung mit Erdgas) in Höhe von 115,00 Euro. Der Leistungsträger hielt jedoch nur 68,40 Euro (inklusive des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,37 Euro) für angemessen und zahlte auch nur den verminderten Betrag. Infolgedessen entstand bei der Leistungsempfängerin eine monatliche Deckungslücke von 46,60 Euro. Um diese zu decken und den Energieversorger zu bedienen, lieh sie sich dieses Geld nach eigenen Angaben bei einem Bekannten.
Bei der Jahresabrechnung kam der Energieversorger auf eine Schlussrechnung von 968,04 Euro, bei geleisteten Vorauszahlungen von insgesamt 1.380 Euro. Das Guthaben in Höhe von 411,96 Euro wurde der Hartz IV Empfängerin dann im Januar 2012 ausgezahlt. Das böse Erwachen kam für die Frau dann im Februar 2012, als der Leistungsträger dieses Guthaben, mit der Begründung des § 22 Abs. 3 SGB II, leistungsmindernd auf ihre Hartz IV Bezüge anrechnete. Im Februar wurden die Leistungen um 326,97 Euro und im März um weitere 84,99 Euro gekürzt.
Gegen die Entscheidung des Leistungsträgers legte die Frau Widerspruch ein und fügte eine Quittung bei, dass sie das aufgenommene Darlehen des Bekannten am 25.01.2012, aus der Heizkostenerstattung, zurückzahlte. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, so dass sich die Hartz IV Empfängerin an das Gericht wandte.
Sozialgericht kippt Entscheidung des Leistungsträgers
Bereits das Sozialgericht Aurich hat in erster Instanz unter dem Az.: S 55 AS 445/13 die Entscheidung des Leistungsträgers aufgehoben. Schlussendlich wurde die Entscheidung des Auricher Sozialgerichts im Berufungsverfahren noch einmal in zweiter Instanz vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigt. Die Landessozialrichter erklärten, das ausgekehrte Guthaben aus der Heizkostenabrechnung beruhe auf einem Teil der Vorauszahlungen, die durch die Hartz IV Leistungsempfängerin aus einem privaten Darlehen finanziert wurden. Da die Vorauszahlungen – in vermeintlich angemessener Höhe – bereits durch die Zahlungen des Leistungsträgers vollständig verbraucht wurden, dürfe hier keine Kürzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht vorgenommen werden.
Weiter führte der 13. Senat aus, dass zwar im Gesetzeswortlaut keine Unterscheidung gemacht werde, ob das Guthaben beim Energieversorger aus Zahlungen des Leistungsträgers für Unterkunft und Heizung oder durch Eigenleistung des Hartz IV Empfängers aufgebaut würde. In diesem Fall sei aber eine Unterscheidung nach der Herkunft der Geldmittel erforderlich, so die Richter.
Bedarfsbezogene Betrachtung des Heizkostenguthabens
Das Gericht knüpft dabei daran an, dass das Gesetz vom Wortlaut her am Bedarf für Unterkunft und Heizung ansetze, dem die Rückzahlungen der Energieversorger zuzuordnen sein sollen. Der Bedarf umfasse jedoch nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, vorliegend die vom Landkreis gewährten 68,40 Euro. Bei einer solchen bedarfsbezogenen Betrachtung müsse daher der Anteil des Heizkostenguthabens außer Betracht bleiben, der von der Klägerin selbst über das Darlehn finanziert worden sei. Dieses Ergebnis stimme mit dem Gesetzeszweck überein, wonach den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen sollten, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Letzteres könne im Fall der Klägerin gerade nicht festgestellt werden.
Keine eigenmächtige Kürzung der Vorauszahlungen
Die Richter wiesen darauf hin, dass eine bei Weitem überhöhte Abschlagszahlung nach Jahresende im Monat, der auf die Auszahlung des Heizkostenguthabens folgt, zu einer Leistungskürzung führen würde. Hier kann der Hartz IV Empfänger nach Überzeugung der Vorsitzenden nicht darauf verwiesen werden, überhöhte Abschlagszahlungen eigenmächtig zu kürzen, da er vertragswidrig handeln würde, was zudem mit weiteren Kosten verbunden sein könnte.
Keine Anrechnung als Einkommen auf Hartz IV
Gleichzeitig komme eine Anrechnung eines Guthabens aus den vorausgezahlten Heizkosten als Einkommen nicht in Betracht, wenn der Hartz IV Empfänger eine höhere Vorauszahlung, als die von der Stadt festgestellte, angemessene Pauschale, über Ansparungen aus dem Hartz IV Regelsatz aufgebracht habe. In diesem Fall darf es nicht zu einer leistungsmindernden Anrechnung kommen, schließlich erwarte das Gesetz an anderer Stelle, dass Betroffene aus dem Hartz IV Regelsatz noch Ansparungen bilden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 164/14 vom 23.09.2015 (Berufung)
Sozialgericht Aurich, Az.: S 55 AS 445/13 vom 29.04.2014
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