Auch wenn eine Mutter im Hartz IV Bezug bereits Zuwendungen in Form von Stipendien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ erhält, hat sie dennoch Anspruch auf die volle Baby-Erstausstattung, die im Rahmen von Hartz IV gezahlt werden muss.
Im verhandelten Fall beantragte eine Hartz IV Empfängerin aus Magdeburg neben der Schwangerschaftskleidung auch die Ausstattung für ihr Baby sowie Möbel im Rahmen der Erstausstattung. In voller Höhe läge der Anspruch hier bei 290 Euro, das Jobcenter jedoch sprach der Frau im Bewilligungsbescheid lediglich 80 Euro zu. Als Begründung nannte der Leistungsträger, die Mutter würde bereits ein Stipendium der Bundesstiftung erhalten. Trotz Widerspruchs der Leistungsempfängerin beharrte das Jobcenter auf seiner Entscheidung und verwies auf die im Landkreis geltenden Richtlinien.
So blieb es nicht aus, dass der Fall vor Gericht landete. Das Sozialgericht Magdeburg entschied mit Urteil vom 17.03.2015 (Az.: S 21 AS 3987/11) zu Gunsten der Hartz IV Empfängerin. Nach Ansicht der Richter sind die Leistungen für die Erstausstattung in vollem Umfang an die Antragstellerin auszuzahlen. Bei den Leistungen der Bundesstiftung handelt es sich um „ergänzende Hilfen der Stiftung“, die der Schwangeren in Notlage die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen und zusätzlich zum Hartz IV Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB II zustehen.. “Denn die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen sollen der werdenden Mutter zusätzlich, dass heißt über den Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II hinaus, zu Verfügung stehen”, so der Tenor.
Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht Magdeburg das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht zugelassen, was bedeutet, dass die aktuelle Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Aussichten in einem weiteren Verfahren sind aber allerdings auch nicht die schlechtesten. In einem ähnlichen Verfahren entschied das Landessozialgericht Schleswig-Holstein am 13.06.2013 (Az.: L 13 AS 52/11) zu Gunsten einer Hartz IV Empfängerin. Antragsteller sollten sich aus diesem Grunde nicht mit einer Kürzung oder einem Ablehnungsbescheid vom Jobcenter abspeisen und entmutigen lassen. Wenn der Widerspruch keine Abhilfe schafft, dann Klage auf Hartz IV Erstausstattung vor dem Sozialgericht einreichen.