Im Rahmen der Erstausstattung haben Eltern im Hartz IV Bezug auch Anspruch auf Wechselbettwäsche für ihr Neugeborenes. Das Abdecken von verschmutzten Stellen im Babybett ist schon alleine aus hygienischen Gründen nicht zumutbar.Im vorliegenden Fall hatte eine 38-jährige Mutter, deren Baby im November des vergangenen Jahres zur Welt kam, gegen das Jobcenter Heilbronn geklagt. Die Hartz IV Leistungsempfängern lebt bei ihren Eltern und beantragte für ihr Neugeborenes die Erstausstattung sowie 25 Euro für eine zweite Bettwäsche und 20 Euro für einen Autositz. Die Erstausstattung (mit nur einer Bettwäschegarnitur) bewilligte das Jobcenter, die 45 Euro für die Wechselbettwäsche sowie den Baby-Autositz lehnte der Leistungsträger ab.
Wechselbettwäsche gehört zur Grundausstattung
Das Sozialgericht Heilbronn entschied zu Gunsten der frisch gebackenen Mutter und ist der Ansicht, dass die Hartz IV Erstausstattung für das Baby eine komplette Ausstattung beinhalte, die alle einfachen und grundlegenden Bedürfnisse des Kindes befriedigt und im unteren Preissegment angesiedelt ist. Dazu gehöre auch eine zweite Bettwäsche für das Babybett, da das Bett eines Säuglings schon aus hygienischen Gründen häufig neu bezogen werden müsse. Das Sozialgericht erklärte entgegen der Einschätzung des Jobcenters, dass das Verdecken verunreinigter Stellen mit einem Handtuch – beispielsweise wenn die Windel ausgelaufen ist – den Eltern nicht zumutbar sei.
Obwohl die Klägerin selbst über kein Auto verfügt, sprach das Sozialgericht ihr einen Babykindersitz zu. Das eigene Fahrzeug sei aber zur Gewährung von zusätzlichen Hartz IV Leistungen wie den Babysitz nicht zwingend notwendig, da das Kind regelmäßig im Auto der Großeltern transportiert wird. Die Auffassung des Jobcenters, das Kind könne auch in einer herkömmlichen Tragetasche des Kinderwagens transportiert werden, vertraten die Sozialrichter nicht. Kinder bis zum zwölften Lebensjahr müssen gemäß § 21 Abs. 1a StVO im Fahrzeug durch entsprechende Rückhaltesysteme, beispielsweise ein geeigneter Babyautositz, gesichert werden.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.07.2015 – Az.: S 11 AS 44/15