Einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 31.05.2012 mit dem AZ. S 150 AS 25169/09 zu Folge muss das Jobcenter keine Aufwendungen für eine Doppelmiete übernehmen. Dies auch nicht, wenn der Umzug zur Senkung der Unterkunftskosten durch das Jobcenter veranlasst wurde. Nur im Ausnahmefall, wenn sich eine Überschneidung der Mietzahlungen von neuer und alter Wohnung nicht vermeiden lassen, muss das Jobcenter die Kosten übernehmen.
Im vorliegenden Streitfall wurde ein Familienvater (Kläger) aus Berlin-Wedding von seiner Jobcenter-Sachbearbeiterin aufgefordert, zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) eine neue Wohnung zu suchen. Dies wurde nötig, nachdem der älteste Sohn ausgezogen und damit aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden war. Daraufhin stellte sich der Hartz IV Bezieher auf den Umzug ein und machte sich die Suche nach einer neuen Wohnung. Am 17.02.2009 erteilte das Jobcenter die Zusicherung zum Umzug und am 25.02.2009 unterschrieb der Berliner den Mietvertrag und kündigte seine bisherige Wohnung – das Mietverhältnis begann zum 01.03.2009, der Umzug fand ebenfalls im selben Monat statt. Am Tag der Unterschrift beantragte der Kläger die Übernahme der Mietkaution als Darlehen sowie der doppelten Mietzahlung.
Das Jobcenter war jedoch nur bereit, die Miete der alten Wohnung für den Monat März zu bezahlen und und ab April nur noch für die neue Unterkunft. Dadurch, dass das Mietverhältnis eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsieht, ist eine Doppelmiete angefallen. Der Hartz IV Empfänger musste die KdU der alten Wohnung für April und Mai 2009 mit jeweils 668,97 Euro aus eigener Tasche bezahlen.
Vor Gericht trug der Kläger vor, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die doppelte Mietzahlung zu vermeiden oder früher aus dem alten Mietvertrag herauszukommen. Seinen Angaben nach habe er versucht den Vermieter zu kontaktieren, um früher aus dem Mietvertrag zu kommen, konnte ihn aber nicht erreichen.
Grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Doppelmiete
Die Richter folgten jedoch der Argumentation des Jobcenters. Das SG Berlin ist der Auffassung, dass eine Ablehnung der Übernahme der Doppelmiete des Jobcenters rechtens ist. Schließlich müsse sich ein Hartz IV Bezieher, dessen angemessene Wohnkosten vom Amt übernommen werden, genauso verhalten und unnötige Kosten vermeiden, wie jeder andere wirtschaftlich denkende Mieter auch. Eine Übernahme der Doppelmiete durch das Jobcenter hätte nur erfolgen müssen, wenn diese insoweit trotz aller Anstrengungen unvermeidbar gewesen wäre – eine solche Unvermeidbarkeit konnte das Gericht in diesem Sachverhalt jedoch nicht erkennen. Der Kläger hätte sich auch selbst um einen Nachmieter für seine alte Wohnung kümmern können oder den Versuch unternehmen, in der neuen Wohnung einen späteren Einzugstermin zu vereinbaren.