Grundsätzlich werden die angemessenen Heizkosten beim Hartz IV Bezug im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Gibt es eine Erstattung, wandert dieses Geld wieder an das Jobcenter. Bei einer Nachzahlung haben Leistungsempfänger jedoch häufig Probleme mit der Behörde.
Nun hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden, dass Hartz IV Leistungsempfänger vom Jobcenter verlangen können, die Nachzahlung zu übernehmen, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen und erst recht, wenn Kinder mit im Haushalt leben.
Im vorliegenden Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter, die nach der Trennung von ihrem Lebenspartner mit ihrem zweijährigen Sohn in eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 70 qm gezogen mit. Insgesamt belief sich die Nachzahlung für das Jahr 2011 auf 730 Euro, wobei die Heizung mit Öl befeuert und die Warmwasseraufbereitung über die Heizungsanlage erfolgte. Eine Nachzahlung der 730 Euro lehnte das Jobcenter ab und stützte seine Argumentation auf die Berechnungen einer Software.
Fall landete vor Gericht
Die ablehnende Haltung wollte sich die alleinerziehende Hartz IV Empfängerin nicht gefallen lassen und ging vor Gericht – mit Erfolg! Das Sozialgericht Heilbronn sprach der Frau recht zu und bemängelte die Vorgehensweise. So hätte das Jobcenter unbedingt die Zugehörigkeit des kleinen Kindes im Haushalt berücksichtigen. Darüber hinaus hätte das Jobcenter die Leistungsempfängerin im Vorfeld auffordern müssen, die Heiz- und Warmwasserkosten zu senken. Ebenfalls sei nach Ansicht der Sozialrichter die Berechnungs-Software (Heikos 2.0) nicht geeignet, die Grundlage für angemessene Kosten zu errechnen. Bei dem Vomputerprogrammn wurden lediglich Pauschalwerte herangezogen, die sich auf ein ideales Heizverhalten beziehen, jedoch nicht auf den tatsächlichen Heiz- und Wärmebedarf. Dies sei so nicht zulässig, so die Richter.
Das Gericht verwies bei seiner Begründung auf den bundesweiten Heizspiegel. In diesem werde nach Wohnfläche und Heizart von Wohnungen differenziert. Da sich die Größe der Wohnung der Hartz IV Leistungsempfängerin sowie die Heiz- und Warmwasserkosten in den Angemessenheitsgrenzen befinden, musste das Jobcenter die Nachzahlung der Betriebskosten übernehmen.
Sozialgericht Heilbronn – Az.:S 15 AS 2759/12 vom 23.06.2016