Ein gutes Urteil für alle Schüler. Schulbücher seien nicht von der 100 Euro Pauschale im Rahmen der Hartz IV Regelungen abgedeckt und müssen vom Jobcenter bezahlt werden, so die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
Im konkreten Fall besuchte eine Schülerin die Oberstufe eines beruflichen Gymnasiums. In diesem Zusammenhang beantragte die Mutter der Schülerin beim Jobcenter Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 SGB II für die Anschaffung von Schulbüchern in Höhe von 178,60 €, für einen grafikfähigen Taschenrechner in Höhe von 114,60 € sowie sonstige Schulmaterialien in Höhe von 40 €. Als Anlage fügte sie die Aufstellung der Schule über die anzuschaffenden Schulbücher, die neben dem Gesamtbetrag auch die einzelnen Bezeichnungen enthielten. Die Schule wies darauf hin, dass möglichst ein bestimmter Taschenrechner anzuschaffen sei sowie, dass einzelne Bücher auch gegen eine Jahresgebühr von 19,70 € geliehen werden könnten.
Schlussendlich seien neben Schulmaterialien 73,59 € und Kopiergeld in Höhe 36 € noch 135,65 € für Schulbücher aufzuwenden gewesen. Der Taschenrechner konnte dank eine Sammelbestellung für 76,94 € erworben werden. Insgesamt also ein Betrag von 322,18 €, den die Klägerin vom Jobcenter begehrte.
Ablehnungsbescheid vom Jobcenter
Das Jobcenter wies den Antrag auf Übernahme eines Mehrbedarfs ab und verwies auf § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe), wonach eine jährliche Pauschale für Schulbedarf in Höhe von 100 € gezahlt werde. Kosten darüber hinaus seien aus dem Hartz IV Regelsatz zu bestreiten, so das Jobcenter.
Klage hatte Erfolg
Wie so viele Fälle bei Hartz IV Anträgen, landete auch dieser vor Gericht. Zunächst beim Sozialgericht Lüneburg und dann das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Die Celler Landessozialrichter entschieden, dass Schulbücher nicht Teil der Pauschale des Schulbedarfs nach § 28 SGB II und daher aus dem Regelsatz bestritten werden müssen. Da aber der Regelsatz nur drei Euro monatlich für die Anschaffung von Büchern vorsehe, sei nicht einmal ein Drittel der notwendigen Aufwendungen für Schulbücher gedeckt, so das Gericht. Hier wiesen die Richter auf „eine planwidrige Regelungslücke“ hin, da der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum inklusive der Aufwendungen für den Schulbesuch sicherstellen müsse.
Aus diesem Grund hat die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher in Höhe von 135,65 € als Zuschuss durch das Jobcenter.
Die übrigen Kosten für Schulmaterialien, Kopiergeld und Taschenrechner seien durch die Pauschale von 100 Euro als persönliche Ausstattung nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Aufwendungen darüber hinaus müssen aus dem Regelsatz von den Hartz IV Leistungsempfängern selbst gezahlt werden.
Die Revision wurde zugelassen.
Landessozialgericht (LSG) Niedersacshen-Bremen – Az.: L 11 AS 349/17 – vom 11.12.2017
Vorinstanz: Sozialgericht (SG) Lüneburg – Az.: S 25 AS 945/16 – vom 18.04.2017
Nachtrag: Das Bundessozialgericht hat am 08.05.2019 im Revisionsverfahren unter dem Az.: B 14 AS 6/18 R die Haltung des LSG bestätigt.