Für Drogenabhängige ist der Weg zur Entwöhnung oft ein schwieriger. Viele Hürden müssen genommen werden, bevor Süchtige schlussendlich den Entzug meistern können. Hartz IV Bedürftigen wird der Weg nun ein Stück weit erleichtert, indem die Fahrtkosten zur Entwöhnung vom Jobcenter übernommen werden.
Jobcenter zahlt Fahrtkosten für Methadonbehandlung
Von Drogen loszukommen ist für viele Betroffene eine große Herausforderung. Neben der Abhängigkeit selbst ist auch der Weg zur Entzugsklinik mit vielen Hindernissen gespickt. Häufig sind Entzugskliniken und Drogen-Center weit entfernt und Süchtige können sich die Fahrtkosten dorthin nicht leisten. Wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 22. März 2020Jahres entschied, soll das Jobcenter für die Fahrtkosten zur Methadon-Substitutionsbehandlung von Hartz IV Bedürftigen übernehmen (Az.: L 3 AS 3212/18) aufkommen.
Hartz IV Empfängerin beantragt Kostenübernahme für Weg zur Behandlung
Grund für das Urteil war die Klage einer Hartz IV Empfängerin aus dem Raum Karlsruhe. Die Frau unterzog sich auf Grund ihrer Drogensucht einer Methadon-Substitutionsbehandlung. Methadon wird vor allem Patienten im Entzug als Ersatzmittel für Heroin und Opiate verabreicht, um die Entwöhnung von den Drogen zu erleichtern. Allerdings befand sich die Klinik, die die Frau täglich aufsuchte, in einem 23 Kilometer entfernten Ort; die Fahrtkosten konnte sich die Dame nicht leisten. Aus diesem Grund beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel bzw. die Erstattung der entstehenden Benzinkosten im Rahmen der Mehrbedarfsbewilligung.
Mehrbedarf abgelehnt
Das Jobcenter lehnte den Antrag der Frau auf Mehrbedarf jedoch ab, da er nicht unabweisbar sei und durch die Leistungen der Krankenversicherung gedeckt werden könne. Die Frau erhob gegen den Bescheid Widerspruch und wies daraufhin, dass die tägliche Behandlung notwendig sei und legte eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin sowie den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse vor.
Mehrbedarf trotz Trennung der Leistungssysteme
Der Widerspruch der Frau wurde als unbegründet zurückgewiesen und der Fall landete in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg- und das Gericht entschied im Sinne der Klägerin. Der Mehrbedarf sei dadurch als unabweisbar zu bewerten, dass die Krankenkasse die Übernahme der Fahrtkosten ablehnte. Daran würde auch eine Trennung der Leistungssysteme der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der gesetzlichen Krankenkasse nichts ändern.
Instanzen:
Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 5 AS 1047/18, 20.08.2018
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