Mehrere Generationen unter einem Dach: Das funktioniert oft gut. Manchmal kracht es aber auch. So auch in einer Familie in Reutlingen. Pech nur für den 49-jährigen Sohn, dass er auf Hartz IV und somit den guten Willen des Jobcenters angewiesen ist. Die Behörde lehnte es ab, die Kosten für den Umzug und eine eigene Wohnung zu übernehmen. Das Sozialgericht Reutlingen sprach jetzt ein Machtwort zugunsten des Hartz IV Bedürftigen.
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Streit als Auszugsgrund
Der Fall: Anfang 2020 beantragte der 49 Jahre alte Kläger erstmals Hartz IV. Seither wohnte er kostenfrei bei den Eltern in deren Wohnung. Das ging ein paar Monate gut.
Mit dem Hinweis „es gäbe ständig Streit“ bat der Hartz IV Bedürftige das Jobcenter im Februar 2021 um Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung.
Amt stellt sich quer
Den „Antrag auf Zusicherung zur Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung bei Umzug“ lehnte das zuständige Jobcenter ab.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Streit mit den Eltern „keinen wichtigen Grund für einen Aus- bzw. Umzug aus der mietfreien Wohnung darstelle“.
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Urteil des Sozialgerichts
Der Einschätzung des Jobcenters wollte sich die 3. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen nicht anschließen. Daher wurde das Amt verpflichtet, „die Zusicherung zur Übernahme der Umzugs- und Mietkosten zu erteilen“, heißt es in der Urteilszusammenfassung.
Alt genug für eigene Wohnung
„Ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund“ für einen Auszug vorliege, richte sich auch danach, wie ein Nichtleistungsberechtigter in der Situation reagieren würde.
Darüber hinaus gelte: Bei einem mindestens 25-jährigen Hartz IV Bedürftigen reiche bereits das Alter als hinreichender Grund für einen Auszug bei den Eltern.
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Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Das Sozialgericht erklärte, schon aus „verfassungsrechtlichen Erwägungen der Freizügigkeit (Artikel 2 Grundgesetz) und der freien Gestaltung der Persönlichkeit (Artikel 11 Grundgesetz)“ müsse einem 25-Jährigen eine eigene Wohnung zugestanden werden – und zwar ohne weitere Begründung.
Der Mann habe außerdem alle weiteren Vorgaben wie die Angemessenheitsgrenze eingehalten.
3. Kammer Sozialgericht Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 9. August 2021, Aktenzeichen S 3 AS 1494/21 – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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