Für professionelle Musiker ist das regelmäßige Proben mit ihrem Instrument unerlässlich, um ihre Fähigkeit zu trainieren und auszubauen. Das Sozialgericht Gelsenkirchen jedoch scheint der Kunst eher einen untergeordneten Stellenwert beizumessen, wie es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bewies.
SG Gelsenkirchen: Keine Kostenübernahme für Reparatur
Professionelle Musiker im Hartz IV Bezug haben kein Anrecht auf Kostenübernahme des Jobcenters für eine Reparatur ihres Instruments. Dies beschloss des das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen in einem Urteil vom 30.08.2019, das kürzlich veröffentlicht wurde (Az.: S 41 AS 2143/19 ER). Aus Sicht des Gerichtes bestehe keine Eilbedürftigkeit für die Reparatur eines Musikinstruments.
Geigenspieler kann nicht auf kaputter Violine spielen
Hintergrund für das Urteil war der Antrag eines Geigenspielers aus dem Raum Gelsenkirchen. Der Hartz IV Empfänger begehrte die Übernahme der Reparaturkosten für seine Violine und Viola in Höhe von 1.639,82 Euro. Er gab an, im Ausland über 10 Jahre lang erfolgreich Konzerte und Musikunterricht gegeben zu haben. Das Instrument sei nun jedoch in einem reparaturbedürftigen Zustand und würde ihn daran hindern, eine sozialversicherungspflichtige Arbeit in Deutschland zu finden. Das läge vor allem daran, dass er auf der defekten Geige nicht üben und sich so nicht auf mögliche Vorspieltermine bei potentiellen Arbeitgebern vorbereiten könne.
Keine Eilbedürftigkeit ohne konkretes Arbeitsangebot
Das SG Gelsenkirchen lehnte den Antrag des Geigers jedoch ab. Das Gericht erkannte keine Eilbedürftigkeit „im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage“, zumal dem Antragssteller kein konkretes Arbeitsangebot vorlag, das das Instrument notwendig machen würde. Zudem konnte das Gericht keine Bewerbungsbemühungen des Geigers feststellen, somit seien die Kosten vom Hartz IV Regelsatz zu zahlen. Das Gericht ging außerdem davon aus, dass der Musiker im Falle eines Vorspiels ein Instrument vom Veranstalter erhalten könnte.
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