EU-Bürger in Deutschland können ohne Aufenthaltsrecht keine Sozialleistungen beantragen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und wies damit eine Vorlage des Sozialgerichts (SG) Darmstadt ab. Die Vorlage sei unzureichend begründet und somit als unzulässig zu betrachten.
Vorlage des Sozialgerichts unzulässig
„Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen“,
heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, die diese Woche veröffentlicht wurde. Der Beschluss der Karlsruher Richter (Beschluss v. 26. Februar 2020, Az.: 1 BvL 1/20) steht vor dem Hintergrund einer Vorlage des SG Darmstadt, das diese bestehende Regelung als verfassungswidrig erachtete.
Keine Sozialleistungen mehr für EU-Bürger auf Arbeitssuche
Der Gesetzgeber legte Ende 2016 fest, dass Ausländer ohne Aufenthaltstitel im Regelfall keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Allenfalls Überbrückungsleistungen könnten für den begrenzten Zeitraum eines Monats gewährt werden. 2015 entschied das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Verfahren (Az.: B 4 AS 44/15 R und mehr), dass EU-Bürger, die lediglich zur Arbeitssuche nach Deutschland reisten, keinen Anspruch auf Hartz IV haben, dafür aber Sozialleistungen beantragen konnten – neue Regelungen schließen dies nun jedoch aus.
Rumänin ohne Aufenthaltsrecht
Grund für die Vorlage des SG Darmstadt war der Fall einer Mutter von 3 Kindern aus Rumänien. Die Frau und ihre Kinder lebten seit 2010 in Deutschland. Als die Ausländerbehörde im Jahr 2018 feststellte, dass die Frau kein Aufenthaltsrecht besaß, musste sie vor das Verwaltungsgericht ziehen. Da ihr Aufenthaltstitel nicht abschließend geklärt wurde, erhielt die Frau keine Hartz IV Leistungen mehr – nun wurde ihr unter Verweis auf das Gesetz auch die Sozialhilfe gestrichen. Die Frau und ihre Kinder konnten ihren Bedarf nur mit Hilfe von Sachspenden einer Kirchengemeinde decken.
Sozialgericht hält Gesetz für verfassungswidrig
Aus Sicht des Sozialgerichts Darmstadt hielt die Gesetzeslage für verfassungswidrig und legte den Fall daraufhin dem Verfassungsgericht vor. Das Existenzminimum der Familie würde durch die aktuelle Rechtslage unterschritten. Die Karlsruher Richter erklärte die Vorlage jedoch für nicht ausreichend begründet und wies den Fall zurück. Die Darmstädter Vorlage entspräche nicht den Anforderung des Verfassungsgerichtsgesetzes und übergehe mehrere Fragen zur Verfassungswidrigkeit Gesetze. Des Weiteren würde das SG Darmstadt nicht hinreichend darlegen, dass das geltende Recht Sozialleistungen für die Familie gänzlich auschließe.
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