Eine Übernahme der Mietschulden über das Jobcenter ist nur gerechtfertigt, wenn das Mietverhältnis auch weiter bestehen bleibt. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.
Keine Schuldenübernahme bei Kündigung des Wohnverhältnisses
In bestimmten Fällen können Bedürftige beim Jobcenter die Übernahme ihrer Mietschulden beantragen, wenn ihnen sonst die Wohnungslosigkeit droht. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Mietverhältnis schon gekündigt wurde und der Vermieter ohnehin nicht bereit ist, den Mieter weiterhin in der Wohnung leben zu lassen. Das Landessozialgericht entschied in einem Urteil, dass eine Schuldenübernahme in einem solchen Fall ausgeschlossen sei.
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Mietschulden von mehreren Tausend Euro
Hintergrund war der Fall einer Mieterin und ihren 3 Kindern. Die Frau bezog in der Zeit vom 01.04.2017 bis 30.11.2017 Hartz IV Leistungen und beantragte diese erneut am 21.02.2019. In der Zwischenzeit häufte die Dame jedoch Mietschulden in Höhe von 4.654,39 Euro an, die das Jobcenter übernehmen sollte. Im Jahr 2018 seien die monatlich 680 Euro Kaltmiete häufig entweder nur teilweise oder gar nicht gezahlt worden. Die Vermieterin kündigte der Frau Ende November 2019 das Mietverhältnis fristlos und zeigte sich in dem darauffolgenden anwaltlichen Schriftverkehr nicht willens, das Mietverhältnis wiederaufzunehmen.
LSG spricht Recht
Das Jobcenter verweigerte darauf die Übernahme der Mietschulden mit der Begründung, dass die Unterkunft nicht gesichert werden könne, da auch durch die Begleichung der Schulden die Wohnungslosigkeit nicht verhindert werden könne. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschied im Sinne des Jobcenters. Eine Schuldenübernahme käme nur dann infrage, wenn ebendiese den Verlust der Wohnung abwenden könnte und wenn die Mietrückstände nicht auf sozialwidriges Verhalten zurückzuführen sind. Die Schulden müssten entsprechend von der Frau selbst getragen werden und vom Regelsatz bezahlt werden.
Instanzen:
Sozialgericht Freiburg, Az.: S 14 AS 173/20 ER, 03.02.2020
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 3 AS 520/20 ER-B, 27.02.2020
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