Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können auch dann vom Einkommen eines Arbeitslosengeld II Empfängers abgezogen werden, wenn er ausschließlich Halter und nicht Eigentümer des Fahrzeugs oder Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist, wie das LSG Niedersachsen-Bremen entschied (Az.: L 11 AS 941/13).
Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen abziehen
Diesem Urteil liegt der Fall einer jungen Frau (Klägerin), die Kindergeld und ergänzend Hartz IV Leistungen bekam, zugrunde. Das Jobcenter (Beklagter) berücksichtigte ihr Kindergeld als Einkommen und zog davon eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab: Der übrige Betrag wurde vom Jobcenter als Einkommen der jungen Frau auf ihren Hartz IV Anspruch angerechnet. Zu der Versicherungspauschale wollte die Klägerin jedoch auch die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung rechnerisch von dem Einkommen abziehen, sodass auf den Grundsicherungsanspruch nur noch ein geringes eigenes Einkommen angerechnet werden sollte, was wiederum ihre Hartz IV Bezüge erhöhen würde. Die Klägerin wies darauf hin, dass das Kraftfahrzeug zwar auf ihre Mutter zugelassen sei und diese auch die Versicherungsnehmerin sei, sie selbst aber als Eigentümerin des Fahrzeuges gelte; sie nutze das Fahrzeug allein und bezahle auch die Versicherungsbeiträge selbst.
LSG gibt Klägerin Recht
Das LSG führte in seinem Urteil vom 27.11.2015 aus, dass über die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich hinaus die Beträge für gesetzlich vorgeschriebene, private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert vom Einkommen absetzbar sind: Hierfür sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte der Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung ist – ebenso wenig, dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen sei. Ausreichend sei, wenn der Versicherungsnehmer Halter des Kfz sei, er das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trage. Ein Empfänger/eine Empfängerin von Arbeitslosengeld dürfe genauso wie jeder andere die finanziellen Vorteile nutzen, die auftreten können, wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht der Versicherungsnehmer ist.
Förderung der Mobilität
Der 11. Senat führte weiter aus, dass die Auffassung des Jobcenters, dass nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsbeiträge für das Kfz absetzen könne, keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes finde. Das SGB II billige grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung zu: Das diene der Förderung der Mobilität und damit auch der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung. Insofern müsse es dem Leistungsempfänger auch möglich sein, die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen.