Erhalten Empfänger von Hartz IV Leistungen eine pauschale Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit, so kürzt diese das Arbeitslosengeld II. Wie das Bundessozialgericht in Kassel am 24.08.2017 entschied, handelt es sich dabei nicht um zweckgebundene Einnahmen, die anrechnungsfrei wären.
Im vorliegenden Sachverhalt hatte ein im Hartz IV Bezug stehender Mann aus Wesel die ehrenamtliche Betreuung von drei Personen übernommen. Für dieses Ehrenamt erhielt er in den Monaten Juni, August und Oktober 2012 die damals geltende und staatliche Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB in Höhe von 323 Euro (399 Euro seit 01. August 2013) je betreuter Person und Jahr ausbezahlt. In Folge dessen kürzte das Jobcenter Kreis Wesel die Leistungen in den Monaten des Zahlungszuflusses, da es diese als Einkommen ansah.
Zweckbestimmte Einnahme nicht anrechenbares Einkommen
Gegen die Entscheidung des Jobcenters wehrte sich der Arbeitslose und schlussendlich landete der Fall vor Gericht. Der Kläger argumentiert, dass der Gesetzgeber mit der Aufwandsentschädigung das Ehrenamt fördern wolle. Zudem handle es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen bei Hartz IV angerechnet werden dürfe.
Jobcenter berechnete falsche Freibeträge
Selbst wenn das Jobcenter die Aufwandsentschädigung als Einkommen gewertet hat, so hat es diese mit den falschen Freibeträgen getan. In einem solchen Fall, wo steuerfreie Einkünfte – wozu die pauschale Aufwandsentschädgung zähle – ausgezahlt würden, stünden dem Hartz IV Leistungsberechtigten 200 Euro Freibetrag auf Einkommen monatlich zu. Und diese 200 Euro sind nicht nur im Monat des Zahlungszuflusses sondern über den gesamten Bewilligungszeitraum zu gewähren. Schließlich würde die Aufwandsentschädigung auch nicht für einen Monat sondern für das gesamte Jahr ausgezahlt, in dem die Aufwendungen angefallen seien.
BSG: pauschale Aufwandsentschädigung ist Einkommen
Deutschland oberste Sozialrichter schlossen sich der Argumentation des Klägers nicht an und stellte fest, dass eine pauschale Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit immer als Einkommen auf Hartz IV anzurechnen sei, da es an der Zweckbestimmtheit fehle. Darüber hinaus könne der Freibetrag nur in dem Monat gewährt werden, in dem die Aufwandsentschädigung zufließt, so das Bundessozialgericht weiter. Eine ausnahmsweise Verteilung der einmaligen Einnahme ist somit nicht auf mehrere Monate vorzunehmen.
Glück im Unglück: Kläger bekommt Recht
Da dem Jobcenter beim Erstellen der Bescheide Formfehler unterlaufen sind, bekommt der Kläger dennoch ausnahmsweise Recht.
Bundessozialgericht vom 24.08.2017 – Az.: B 4 AS 9/16 R
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2015 – Az.: L 6 AS 532/14
Sozialgericht Duisburg vom 11.02.2014 – Az.: S 45 AS 177/13