Zieht ein alleinerziehender Elternteil mit einem neuen Partner zusammen, erlischt nicht automatisch durch diesen Umstand der Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dies hat das Sozialgericht Konstanz mit Urteil Az.: S 4 AS 1904/12 entschieden. Vielmehr kommt es darauf an, ob der neue Partner auch in erheblichem Umfang an der Pflege und Erziehung des im gemeinsamen Haushalts lebenden Kindes beteiligt ist.
Geklagt hatte eine im Jahre 1970 geborene Hartz IV Empfängerin, die zunächst mit Ihrer im Jahre 1995 geborenen Tochter in einem Haushalt lebte. Nachdem die Mutter mit ihrem neuen Partner zusammenzog, strich das Jobcenter des Bodenseekreises den Mehrbedarf für Alleinerziehende für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2012. Die Behörde argumentierte damit, dass die Mutter nicht mehr länger alleinerziehend sei und deshalb der Anspruch auf den Mehrbedarf entfalle.
Das Sozialgericht Konstanz folgte jedoch nicht den Ausführungen des Jobcenters und verwies auf das Urteil Az.: B 4 50/07 des Bundessozialgerichts vom 03.03.2009. Hiernach habe das Jobcenter zu prüfen, ob bei einem Zusammenzug auch der neue Partner die Pflege und Erziehung des Kindes in erheblichen Umfang übernehme und damit den bisher alleinerziehenden Elternteil unterstütze. Da die Mutter eine solche Unterstützung des neuen Partners für ihre Tochter nicht erfahre, habe sie weiterhin Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Darüber hinaus konnte die Hartz IV Empfängerin glaubhaft darlegen, dass sie sich um alle Belange ihrer psychisch auffälligen Tochter (Schulbesuche, Elternabende, Gespräche mit den Lehrkräften, Arztbesuche etc.) selbst kümmert und zusätzlich die Hausarbeit übernimmt. Gleichzeitig bestätigte das junge Mädchen in der Verhandlung, dass sie den neuen Partner der Mutter ausdrücklich nicht als „Ersatzvater“ akzeptiere.
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