Jobcenter dürfen bei versäumten Gesprächsterminen trotz Vorlage einer Krankschreibung Hartz IV Sanktionen verhängen, wenn der Leistungsempfänger der Aufforderung zu einer „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ nicht nachkommt.
Dieser Fall wurde beim Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Az.: S 26 795/13 verhandelt und zugunsten des Jobcenters entschieden.
Ein 50-jähriger Hartz IV Empfänger hatte gegen einen Sanktionsbescheid geklagt. Der Mann war mehrfach nicht zu Gesprächsterminen im Jobcenter erschienen und legte über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten Krankschreibungen seines Arztes vor. Allerdings hatte das Jobcenter Zweifel an den vom Arzt ausgestellten Attesten und forderte den Leistungsbezieher auf, zusätzlich eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Hartz IV Empfänger nicht nach, so dass das Jobcenter seinen Hartz IV Regelsatz monatlich für die Dauer von drei Monaten um zehn Prozent (38,20 Euro) kürzte.
Jobcenter darf Krankschreibung anzweifeln
Das Sozialgericht in Frankfurt bestätigte die Vorgehensweise des Jobcenters. Bestünden Zweifel am Krankheitszustand, so dürfen Jobcenter zusätzlich in begründeten Ausnahmefällen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung von Hartz IV Empfängern verlangen. Im vorliegenden Sachverhalt waren diese Zweifel nach Ansicht der Sozialrichter begründet, da der Leistungsempfänger gleich mehrere Gesprächstermine – unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbesschinigungen – beim Jobcenter versäumte. Da er der Aufforderung zur Vorlage einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung nicht nachkam, sei die verhängte Hartz IV Sanktion rechtmäßig.