Aufgrund der aktuellen Situation durch die Corona Pandemie werden Hartz IV Sanktionen ausgesetzt.
Die Kürzungen von Hartz IV Leistungen sind mehr als umstritten, zumal sie das notwendige Existenzminimum reduzieren. In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Verfahren vor den Sozialgerichten aller Instanzen, jedoch gibt es keine klare Regelung des Bundessozialgerichts, dass Hartz IV Sanktionen gegen die Grundrechte verstoßen. Nach den zuletzt verfügbaren Daten der Agentur für Arbeit belaufen sich die Kürzungen der Hartz IV Leistungen auf durchschnittlich 95 Euro monatlich, bei unter 25-Jährigen auf 108 Euro.
Persönliche Vorsprache im Jobcenter nicht möglich
Grundsätzlich sieht die gesetzliche Regelung beim Erlass eines Verwaltungsaktes – zu denen auch ein Sanktionsbescheid gehört – eine Anhörung des Betroffenen voraus. Dem Hartz IV Bedürftigen, dem eine Sanktion der Leistung droht, muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zu äußern, sei es schriftlich oder persönlich beim Jobcenter.
Da aufgrund der überwiegenden Schließungen der Jobcenter für den Kundenverkehr aktuell keine persönlichen Anhörungen möglich sind, setzt die Bundesagentur für Arbeit die Hartz IV Sanktionen aus, wie es in Punkt 2.15 zu den Weisungen zu § 67 SGB II heißt.
2.15 Minderungen
Die derzeitige Situation macht persönliche Anhörungen nach § 24 SGB X nicht möglich. Im Hinblick auf mögliche Leistungsminderungen (§§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II) kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein wichtiger Grund und/oder eine unzumutbare Härte vorliegt. Bis auf weiteres erfolgen daher keine Leistungsminderungen. Das Meldeverfahren findet nicht statt.
Unklar ist aktuell, ob die Jobcenter statt persönlicher Anhörungen zukünftig auf telefonische Anhörungen übergehen werden. Zwar sind die Fachlichen Anweisungen zum SGB II für Jobcenter bindend – also dass aktuell keine Hartz IV Sanktionen verhängt werden – allerdings handelt es sich bei den Anweisungen zum „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ um eine „Loseblattsammlung“ mit dem Hinweis, dass sich jederzeit Änderungen ergeben können, die sodann eingepflegt werden.