Nur weil ein großes und vermeintlich teures Auto in der Garage steht, darf ein Jobcenter nicht automatisch die Grundsicherung verweigern. Auf diesen Nenner lässt sich ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bringen. Geklagt hatte ein 58-jähriger Geringverdiener, dessen Hartz IV Antrag aufgrund eines Ford F 150 Pick-up-Trucks abgelehnt worden war.
7.500 Euro Kfz-Freibetrag
Seitdem das Bürgergeld in 2023 Hartz IV abgelöst hat, liegt der Freibetrag für ein Auto bei 15.000 Euro.
Das Fahrzeug hatte sich der freischaffende Künstler 2014 vom Geld seiner Eltern gekauft. Der Preis für den importierten Pick-up: 21.000 Euro. 2017 ging der Mann zum Jobcenter und beantragte Hartz IV. Die Behörde lehnte ab und verwies darauf, dass zunächst das Auto verwertet werden müsse. Man ging aufgrund von Internetrecherchen und einer Anfrage bei einem Gebrauchtwagenhändler von einem Wert in Höhe von 20.000 Euro aus.
Zur Erklärung: Es gilt ein Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro, damit Hartz IV Empfänger auch weiterhin mobil sind – was für die Aufnahme eines Jobs nicht unerheblich ist. Hinzu kommt ein Vermögensfreibetrag, der im Fall des 58-Jährigen bei 9.300 Euro lag. In der Summe kommt man auf 16.800 Euro. Nur wenn der Fahrzeugwert diesen Betrag übersteigt, hätte der Truck verkauft werden müssen.
Jobcenter muss Fahrzeugwert exakt ermitteln
Während das Sozialgericht Osnabrück den Antrag des Geringverdieners ablehnte, rügten die Celler Richter das Jobcenter. Es habe nicht ausreichend darlegen können, dass der Freibetrag überschritten worden sei. Insbesondere der Umstand, dass ein Fahrzeug nach fünf Jahren und mit 70.000 Kilometern Laufleistung nicht an Wert verloren haben soll, sei nicht nachvollziehbar.
Bemängelt wurde vor allem, dass seitens des Jobcenters kein Wertgutachten eingeholt und daher gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 20 GB X) verstoßen worden sei. Der Pressesprecher des Landessozialgerichts Carsten Kreschel erklärte:
„Hätte der Kläger einen Golf für 7.500 Euro in der Garage und 9.300 Euro auf dem Konto, wäre seine Bedürftigkeit nie angezweifelt worden.“
Für das Jobcenter heißt das: Der Mann erhält vorerst Hartz IV, bis der Fahrzeugwert feststeht.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2018, Aktenzeichen: L 11 AS 122/19 B ER.
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