Hat das Jobcenter einem Hartz IV Leistungsempfänger die Übernahme der angemessenen Umzugskosten zugesichert, so muss es auch die Kosten für den postalischen Nachsendeauftrag sowie Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zahlen.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Ehepaar getrennt. Der 1955 geborene Leistungsempfänger hatte daraufhin eine Zusage des Jobcenters erhalten, dass die angemessenen Umzugskosten getragen werden. So wurden die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen. Die Übernahme der Kosten für einen Nachsendeauftrag bei der Post sowie die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses in Höhe von insgesamt 85,15 Euro wollte das Jobcenter nicht zahlen.
Hinweis: Das Bundessozialgericht hat im Revisionsverfahren die Haltung des LSG bestätigt –
Bürgergeld: Jobcenter muss Internetanschluss und Nachsendeauftrag zahlen
Das Landessozilagericht Niederdsachsen-Bremen gaben dem Hartz IV Leistungsempfänger jedoch Recht. So beschlossen die Celler Richter in einem jüngst veröffentlichten Urteil, dass auch die Kosten für den Nachsendeauftrag sowie Telefonanschluss zu den „eigentlichen“ Umzugskosten im engeren Sinne zählen. Das Jobcenter habe bereits eine Zusicherung zu den Umzugskosten erteilt und somit signalisiert, dass eine Erfordernis zum Umzug bestehe und auch die neue Wohnung des Hartz IV Beziehers angemessen sei.
Die entstandenen Kosten für Telefon und Nachsendeauftrag gehen zwangsläufig mit dem Umzug einher und sind unvermeidbar, so das Gericht. Der Leistungsempfänger habe keine andere Möglichkeit seine postalische und telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen, die auch zur Korrespondenz mit dem Jobcenter benötigt würde.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 06.10.2015 – Az.: L 6 AS 1349/13