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Hartz IV Urteil: 50 Euro Taschengeld von Oma sind anrechnungsfrei

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Grundsätzlich werden Hartz IV Beziehern sämtliche Einnahmen und Vermögenswerte auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet. Es gibt jedoch Ausnahmen – Wenn die Anrechnung grob unbillig wäre, darf die Einnahme nicht als Einkommen angerechnet werden. Das Sozialgericht Düsseldorf stellte sich im Sommer 2017 auf die Seite eines Hilfebedürftigen und urteilte, dass das Taschengeld i. H. v. monatlich 50 Euro, welches er von seiner Großmutter erhielt, nicht auf seinen Bedarf angerechnet werden darf.

24-Jähriger Hartz IV Aufstocker erhält monatlich Taschengeld von Großmutter

Im vorliegenden Fall geht es um einen 24-Jährigen, der eine selbstständige Tätigkeit ausübte und aufstockende Leistungen vom Jobcenter erhielt, weil das Einkommen nicht zum Leben ausreichte. Neben den Leistungen vom Jobcenter erhielt der junge Mann monatlich noch 110 Euro von seiner Mutter sowie weitere 50 Euro Taschengeld für die Finanzierung von Bewerbungskosten von seiner Großmutter.

Das Jobcenter berücksichtigte bei der Ermittlung der zustehenden Leistungen alle Einnahmen des 24-Jährigen – Selbst das monatliche Taschengeld von der Oma, mit welchem Bewerbungskosten finanziert werden sollten.

Betroffener erhebt Widerspruch und Klage gegen die Anrechnung des Taschengeldes

Da die 50 Euro von der Oma nicht dazu gedacht waren, den Lebensunterhalt zu bestreiten, erhob der Betroffene Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid des Jobcenters. Das Jobcenter korrigierte die Berechnung jedoch weiterhin nicht, sodass es zur Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (07.06.2017 – S 12 AS 3570/15) kam.

Sozialgericht Düsseldorf folgt der Argumentation des Klägers

Bei der Anrechnung von Einnahmen gibt es eine Ausnahme: Denn wenn die Berücksichtigung von Einnahmen grob unbillig wäre oder die Einnahmen die Lage des Leistungsberichtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Jobcenter-Leistungen nicht gerechtfertigt wären, sind die Einnahmen nicht auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.

Das Sozialgericht Düsseldorf führte aus, dass die Berücksichtigung des Taschengeldes von der Großmutter unbillig gewesen ist, da es dazu gedacht war, Bewerbungskosten zu finanzieren. Mit den 50 Euro sollte keinesfalls der Lebensunterhalt finanziert werden. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, also nur negativ beeinträchtigen. Die Voraussetzungen nach § 11a Absatz 5 SGB II wurden entsprechend erfüllt.

Außerdem ist ein monatliches Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt ist – Immerhin entsprechen 50 Euro gerade mal ca. einem Achtel des Regelbedarfs.

Das Sozialgericht Düsseldorf hob den Widerspruchsbescheid des Jobcenters auf und verpflichtete das Jobcenter, die fehlerhaften Bescheide per Änderungsbescheid zu korrigieren und die Leistungen nach SGB II künftig ohne Anrechnung der 50 Euro zu gewähren.

Titelbild: Photographee.eu / shutterstock.com

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