Im Jobcenter kommt es hin und wieder vor, dass Dokumente verschwinden. Allerdings entschied das Landessozialgericht Hamburg nun in einem Urteil vom 27. Februar 2020 (Az.: L 4 AS 72/18), dass das Jobcenter den Erhalt eines Fax nicht einfach bestreiten darf, wenn dieses nicht auffindbar sein sollte.
Frau stellt Antrag auf Leistungsüberprüfung per Fax
Hintergrund war die Klage einer Frau aus Hamburg. Die Leistungsbezieherin, die seit 2005 mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, beantragte die Überprüfung ihrer bezogenen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Jahr 2006 bis 2010. Sie befürchtete, zu wenig Leistungen der KdU erhalten zu haben. Der von ihr beauftragte Anwalt stellte daraufhin in ihrem Namen den entsprechenden Antrag an das Jobcenter per Fax – doch das Jobcenter ließ nichts von sich hören.
Jobcenter bestreitet Fax-Erhalt
Die Frau und ihr Anwalt sahen sich angesichts der fehlenden Rückmeldung des Jobcenters gezwungen, eine Untätigkeitsklage zu erheben (Az.: S 26 AS 3086/13). Mit der Klage wollte die Frau die Bescheidung ihres Antrags auf Leistungsüberprüfung bewirken. Das Jobcenter gab jedoch an, keinen Antrag auf Leistungsüberprüfung per Fax erhalten zu haben. Der Anwalt der Klägerin konnte allerdings die Übersendung des Faxes sowie dessen erfolgreichen Eingang mit „Ok“-Vermerk im Online-Postfach des Jobcenters mit einer beglaubigten Kopie des Faxberichts beweisen.
LSG Hamburg entscheidet
Das Landessozialgericht entscheid im Sinne der Klägerin. Für das Gericht war der Faxbericht des Anwalts der ausschlagegebende Beweis für den Erhalt des Faxes und die damit verbundene Rechtmäßigkeit der Untätigkeitsklage:
„Ausgehend von diesen Maßgaben steht aufgrund des OK-Vermerks im Sendeprotokoll fest, dass zwischen dem Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Empfangsgerät des Beklagten am 16. Dezember 2010 eine Verbindung zustande gekommen ist.“
Die Hamburger Richter machen in dem Urteil weiter deutlich, dass das bloße Abstreiten des Jobcenters, das Fax erhalten zu haben, nicht ausreichend sei. Vielmehr bedürfe es einer näheren Darlegung der diesbezüglichen Umstände, da das Jobcenter über die Funktion des OK-Vermerks selbst eine Form der Empfangsbestätigung anbiete. Der Empfänger könne sich in diesen Fällen „nicht bloß auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken, sondern hat sich näher dazu zu äußern, welches Empfangsgerät er betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten sei und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt“, heißt es im Urteil.
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