Unter bestimmten Umständen dürfen Hartz IV Empfänger trotz Hartz IV ihr Eigenheim behalten. Das Jobcenter kommt dann für die laufenden, angemessenen Kosten des Wohneigentums auf und übernimmt auch notwendige Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung des Hauses. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte im Januar 2011, dass darunter auch die Kosten für eine neue Haustür fallen, wenn diese irreparabel beschädigt ist.
Eigenheim – Selbst genutztes Wohneigentum und Hartz IV
Laut § 22 Abs. 1 SGB II haben Hilfebedürftige Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Darunter fallen jedoch nicht nur die Kosten einer Mietwohnung – Besitzt der Hilfebedürftige bereits ein Eigenheim in angemessener Größe, übernimmt das Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem selbst genutzten Eigenheim verbunden sind. Darunter fallen beispielsweise:
- Zinsen (Hypothekenzinsen, Erbbauzinsen)
- Grundsteuern
- Öffentliche Grundbesitzabgaben
- Erhaltungsaufwand (Notwendige Ausgaben für die Instandsetzung/Instandhaltung)
Die Tilgungsraten werden grundsätzlich nicht vom Jobcenter übernommen und müssen vom Hilfebedürftigen vom Regelsatz bezahlt werden.
Neue Haustür notwendig – Jobcenter möchte nicht zahlen
Ist die Haustür des Eigenheims kaputt und kann nicht mehr repariert werden, haben Hilfebedürftige im Rahmen des Erhaltungsaufwandes Anspruch auf eine neue Haustür.
Im vorliegenden Fall legte die Hilfebedürftige dem zuständigen Jobcenter vier Angebote zwischen 1.200 und 2.200 Euro für eine neue Haustür inklusive Einbau vor. Das Jobcenter wollte davon lediglich 400 Euro übernehmen, sodass die Betroffene Widerspruch und im weiteren Verlauf auch Klage gegen das Jobcenter erhob.
Landessozialgericht genehmigt neue Haustür
Das Landessozialgericht bestätigte, dass das Jobcenter eine neue Haustür bezahlen muss, wenn diese irreparabel beschädigt ist und ausgetauscht werden muss (die Maßnahme muss notwendig und angemessen sein). Allerdings schränkte das Gericht die Kosten stark ein: Laut dem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (03. Januar 2011, L 5 AS 423/09 B ER) haben hilfebedürftige Eigenheimbesitzer lediglich Anspruch auf die preiswerteste Kunststoffhaustür aus einem Baumarkt. Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker ergibt sich so ein genehmigungspflichtiger Betrag von 750,00 Euro.
Begründung des Gerichts:
Kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden ebenfalls eine einfache Haustür wählen.
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