Das Landessozialgericht Hamburg urteilte kürzlich, dass Hartz IV Empfänger mit besonderer Körpergröße keinen Anspruch auf Mehrbedarf für den Kauf von Kleidung haben. Es besteht lediglich Anspruch auf Erstausstattung für ein geeignetes Bett.
Leben auf großem Fuß: Mehrbedarf für Schuhe?
Menschen mit einer besonders großen Körpergröße haben es oft nicht leicht. Besonders der Kauf von passender Kleidung gestaltet sich oftmals schwer. Der Grund: Die Standardgrößen in den Geschäften sind schlichtweg zu klein. Spezialanfertigungen sind häufig teuer und gerade für Hartz IV Empfänger kaum zu bezahlen. Wie das Landessozialgericht Hamburg nun urteilte, rechtfertigt dies allerdings keinen Mehrbedarf, Betroffene haben lediglich Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße und dem entsprechenden Zubehör (Urteil v. 09. Juli 2020, Az.: L 4 AS 328/19).
Jobcenter: Kein Mehrbedarf bei Übergröße
Dem Urteil zugrunde lag der Fall eines 16-Jährigen Teenagers. Der Jugendliche mit einer Körpergröße von 1,97 m lebte mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft in Hamburg. In Anbetracht seiner besonderen Größe beantragte die Mutter, eine Hartz IV Empfängerin, Mehrbedarf beim Jobcenter für die Anschaffung von Schuhen und einem geeigneten Bett für den Jungen. Das Jobcenter erkannte den Mehrbedarf jedoch nicht an und der Jugendliche, vertreten durch seine Mutter, erhob Klage.
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Gericht gewährt Erstausstattung mit Bett in Übergröße
Das Landessozialgericht urteilte in zweiter Instanz, dass die besondere Körpergröße des Jugendlichen keinen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II rechtfertige. Die Schuhe müssten laut Urteil des Gerichts vom Regelsatz bezahlt werden.
Anders verhalte es sich jedoch mit dem gewünschten Bett. Auf Grund seiner Größe habe der Junge Anspruch auf Erstausstattung gem. § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II mit einem Bett in Übergröße und entsprechendem Zubehör. Das Zubehör umfasst in diesem Sinne Lattenrost, Matratze und eine Bettdecke, so das LSG Hamburg. Ein normales Bett sei für den großen Teenager zu klein, um ein entspanntes Liegen zu gewährleisten, daher handele es sich bei der Anschaffung eines geeigneten Bettes nicht um eine Ersatzbeschaffung, vielmehr jedoch um Erstausstattungsbedarf.
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