Ein unerfüllter Kinderwunsch ist für viele Menschen nur schwer zu verarbeiten. Ein Gericht in Nordrhein-Westfalen hat nun entschieden, dass das Jobcenter für das Einfrieren von Spermien eines Hartz IV Empfängers zahlen muss. Dieses Urteil könnte nun wegweisend sein für den künftigen Umgang mit Kosten von fruchtbarkeitsfördernden Maßnahmen sein.
Kläger schwer erkrankt
Hintergrund: Der Kläger aus Nordrhein-Westfalen erkrankte schwer und sollte sich im Zuge seiner medizinischen Behandlung einer Chemotherapie unterziehen. Chemotherapien können die betreffenden Patienten mitunter sterilisieren. Die Zytostatika greifen in die Zellteilung ein und können so Samenzellen und deren Produktion schädigen.
Hohe Kosten
Auf Grund des hohen Risikos der Unfruchtbarkeit beauftragte der Kläger zuvor ein Institut mit dem Einfrieren seiner Spermien. Die Kosten dafür sollten rund 300 Euro jährlich betragen. Da diese Kosten weit über den Betrag von 180 Euro hinausgehen, der im Regelsatz jährlich für Gesundheitspflege vorgesehen ist, beantragte er die Kostenerstattung durch das Jobcenter – das lehnte ab.
Sozialgericht lehnt Klage ab
Der Mann klagte und sein Anliegen landete vor dem Sozialgericht Duisburg. Das Jobcenter argumentierte, dass die Maßnahme lediglich der persönlichen Familienplanung und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts diene. Das Sozialgericht stimmte dem zu und lehnte die Klage ab. Die Klage ging vor das Landessozialgericht Essen.
Landessozialgericht spricht Recht
Für die Richter am Landessozialgericht Essen lag der Fall anders (LSG Essen, Az.: L 7 AS 845/19). Für die Essener Richter handelte es sich bei den Kosten um einen „unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf“, der im Rahmen der Hartz IV Leistungen gedeckt werden müsse. Die Kosten für das Einfrieren der Spermien zählten genauso zur Gesundheitspflege, würden den dafür im Regelsatz angedachten Betrag aber deutlich übersteigen. Der Betrag hätte „aufgrund eines atypischen Sachverhalts einen atypischen Umfang“, müsse jedoch vom Jobcenter übernommen werden.
Update vom 27.11.2020: Das Bundessozialgericht hob im Revisionsverfahren das Urteil des Landessozialgerichts auf und entschied am 26. November 2020, dass das Jobcenter nicht für eine Konservierung der Spermien zahlen muss. Bei den Kosten handele es sich nicht um einen unabweisbaren, besonderen Bedarf, da das Einfrieren der Samenzellen keine medizinische Behandlung darstelle und in diesem Rahmen die Zeugungsfähigkeit des Mannes auch nicht wiederherstelle (Az.: B 14 AS 23/20 R).
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