Ferienfreizeiten bedeuten für Kinder und Jugendliche oft jede Menge Spaß. Besonders für Kinder, deren Familien von Hartz IV abhängig sind, können Sommercamp und Co. eine willkommene Ablenkung vom schweren Alltag sein. Da Ferienfreizeiten oft sehr kostenaufwändig sind, bewilligt das Jobcenter regelmäßig Zuschüsse im Sinne der Bildungs-und Teilhabeleistungen – dies gilt allerdings nicht, wenn die Fahrten von politischen Parteien gefördert werden.
Keine Zuschüsse für Freizeiten von Parteien
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschied in zwei Verfahren, dass Kinder und Jugendliche keinen Anspruch auf Zuschüsse vom Jobcenter haben, wenn sie an Ferienfreizeiten von Parteien teilnehmen (Az.: L 19 AS 1204/18 und Az.:L 7 AS 171/19). Im ersten Verfahren klagten die Teilnehmer der MLPD-Jugendorganisation REBELL/Rotfüchse auf Zuschüsse des Jobcenters, während im zweiten Verfahren die Jugendorganisation selbst die Zulassung als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe begehrt.
Neutralitätsgebot spricht gegen Bezuschussung
Das LSG Nordrhein-Westfalen verweigerte die Bezuschussung der Ferienfahrt mit der Begründung, dass es sich bei dem Camp nicht um eine Freizeit gem. § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II gehandelt habe. Nach aktueller Rechtslage würden nur bestimmte Bereiche und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im Hartz IV Bezug auf Antrag mit 15 Euro monatlich staatlich bezuschusst. Allerdings seien Aktivitäten in Zusammenhang mit dem parteipolitischen Leben davon ausgenommen, da dies dem staatlichen Neutralitätsgebot gegenüber Parteien (Artikel 21 Grundgesetz) widersprechen würde.
Keine Diskriminierung gegen Partei
Des Weiteren habe das spezielle Sommercamp das Ziel der parteipolitischen Willensbildung der Kinder und Jugendlichen sowie der Nachwuchsförderung verfolgt. Die beklagte Kommune sei nicht verpflichtet gewesen, eine Vereinbarung mit der Jugendorganisation für zukünftige Zusammenarbeit zu schließen. Eine Diskriminierung gegen die Partei auf Grund ihrer politischen Sichtweise wurde vom LSG Nordrhein-Westfalen ebenfalls ausgeschlossen.
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