Er hat eine feuchte Nase und ist der beste Freund des Menschen: Fast jeder vierte Haushalt in Deutschland hält einen Hund. Viele Hundeliebhaber kommen über Züchter oder Privatverkauf zu ihrem vierbeinigen Freund. Doch alle Verkäufer aufgepasst: Der Erlös aus dem Verkauf ist auf den Hartz IV Regelsatz anzurechnen.
Zuchtbetrieb oder Liebhaberei: Erlös ist Einkommen
Beziehen Hartz IV Empfänger neben dem Regelbedarf weiteres Einkommen, wird dieses unter Berücksichtigung der Freibeträge in aller Regel angerechnet. Dies gilt auch für den Erlös aus dem Verkauf von Hundewelpen, so entschied das Sozialgericht (SG) Leipzig in Urteil von 2014 ( Az.: S 9 AS 2793/10). Aus Sicht des SG Leipzig handelt es sich bei den Einnahmen aus dem Verkauf genauso um Einkommen, wie bei Einkünften aus der Tierzucht oder der Landwirtschaft. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Zuchtbetrieb oder bloß Liebhaberei handelt.
Frau verkauft Mopswelpen
Grund für das Urteil war die Klage eines Ehepaares, das Hartz IV Leistungen bezog. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Klage Halterin einer reinrassigen Mopshündin, die im Dezember 2008 5 Welpen zur Welt brachte. Die Welpen wurden im Zeitraum von Januar bis Mai des darauffolgenden Jahres verkauft, wodurch die Frau insgesamt Einnahmen von 5.400 Euro erzielen konnte. Das Jobcenter verlangte daraufhin nach einer Anhörung im Rahmen der teilweisen Aufhebung der Bewilligungsbescheide insgesamt 1.252,04 Euro der Ehefrau und 1.060,06 Euro des Ehemannes zurück.
Ehepaar erhebt Widerspruch
Das Ehepaar erhob Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters. Die Zucht habe den Klägern keine Einnahmen beschert, da die Ausgaben wesentlich höher gewesen wären. Das Jobcenter habe lediglich 1.160,87 Euro berücksichtigt, obwohl die Ausgaben im streitigen Zeitraum 1.463,29 Euro betragen hätten Für die Frau sei die Zucht zudem nur ein Hobby. Das Jobcenter erkannte diese Gründe nicht an und wies die Klage ab. Darauf zogen die Eheleute vor das Sozialgericht.
Sozialgericht gibt Jobcenter Recht
Das Sozialgericht gab den Klägern nur insofern Recht, als dass das Jobcenter den Ausgabenbetrag von 1.463,29 Euro des Ehepaars zu berücksichtigen habe, anstelle der 1.160,87 Euro. Das Gericht erkannte jedoch an, dass es sich bei dem Erlös des Verkaufes der Welpen klar um Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II handelt. Das aus dem Verkauf erhaltene Geld stand den Ehegatten zur eigenen Bedarfsdeckung als „bereite Mittel“ zur Verfügung und muss entsprechend auf den Hartz IV Regelsatz angerechnet werden. Ähnlich wie bei Einnahmen aus der Landwirtschaft entsteht hierbei ein wertmäßiger Zuwachs, der zum Lebensunterhalt eingesetzt werden kann.
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