Lehnen Hartz IV Empfänger Arbeitsstellen ohne wichtigen Grund ab, verhängt das Jobcenter laut Bund-Verlag Sperrzeiten von bis zu 12 Wochen. Doch dies soll sich nun ändern.
Urteil des Bundessozialgerichts
Wenn Leistungsempfänger Arbeit zwei- oder dreimal unzureichend begründet ablehnen, können sie bis zu 12 Wochen lang kein Hartz IV mehr bekommen. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied jedoch in zwei Verfahren, dass Hartz IV Empfänger künftig maximal mit dreiwöchigen Sanktionen rechnen müssen (Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).
Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret genug
Hintergrund sind die die Eingliederungsmaßnahmen und die Rechtsfolgenbelehrung der Bundesagentur für Arbeit, letztere sei laut BSG nicht konkret genug. Es sei daraus nicht ersichtlich, wann Hartz IV Sperrungen von 3 oder 12 Wochen erfolgen könnten. Jeder Arbeitslose soll in Zukunft konkret über seine spezielle Lage belehrt werden.
Hinzu kommt, dass Sperrzeiten nur in einer Abfolge gesteigert werden dürfen und nicht alle gleichzeitig eingehen können.
Allerdings wird die vom Gericht monierte Rechtsfolgenbelehrung erst einmal weiterverwendet.
Sperrungen seit 2015 zurückverlangen
Nach Angaben des Bund-Verlags können betroffene Hartz IV Empfänger Sanktionen von mehr als 3 Wochen, die seit 2015 verhängt wurden, anfechten. Dies erfolgt über einen Überprüfungsantrag beim zuständigen Jobcenter. Bei einem erfolgreichen Ausgang, können Leistungsempfänger nicht gezahltes Arbeitslosengeld zurückerhalten.
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