Sind Hartz IV Empfänger mit den Entscheidungen und Beschlüssen der Jobcenter nicht zufrieden oder vermuten Behördenfehler, besteht für sie die Möglichkeit, ein Widerspruchsverfahren anzustreben. In diesem Rahmen steht ihnen unter anderem anwaltliche Hilfe zu. Das Jobcenter darf Leistungsempfängern den Zugang zu einem Anwalt unterdes nicht erschweren, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Widerspruchsverfahren: Hartz IV Empfänger dürfen Anwalt hinzuziehen
Das Jobcenter darf Leistungsbeziehern den Zugang zu einem Anwalt nicht erschweren. So urteilte diese Woche das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 14 AS 17/19 R, B 14 AS 3/19 R, B 14 AS 4/19 R). Strebt ein Leistungsempfänger ein Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter an, darf er die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen. Die dabei entstehenden Auslagen und Gebühren muss das Jobcenter übernehmen, „Notwendigkeit“ für das Hinzuziehen eines Anwalts besteht. Das Jobcenter darf hierbei nicht die anfallenden Kosten in Verbindung mit dem Verfahren mit anderen Erstattungsforderungen aufrechnen.
Jobcenter rechnet Rückforderung mit Anwaltskosten auf
Hintergrund für das Urteil war u.a. der Fall einer Mutter aus Berlin Friedrichshain-Kreuzberg. Das Jobcenter hatte sich im Vorhinein bereiterklärt, die Kosten für einen notwendigen Anwalt im Rahmen eines erfolgreichen Widerspruchverfahrens zu erstatten. Gegenüber der Mutter bestanden allerdings noch Leistungsrückforderungen seitens des Jobcenters, die die Behörde mit den Anwaltskosten aufrechnete. So erhielt die Anwältin der Frau lediglich 82,78 Euro anstelle der eigentlichen 595 Euro. Die übrigen 512,22 Euro könnte sich die Anwältin ja von der Leistungsbezieherin erstatten lassen.
Aufrechnungsverbot bei Anwaltskosten
Die Anwältin der Frau reichte daraufhin Klage ein – mit Erfolg. Ebenso wie in den zwei vergleichbaren Verfahren, entschied das Bundessozialgericht im Sinne der Leistungsbezieherin. Gemäß Sozialgesetzbuch X bestehe ein Aufrechnungsverbot, welches Rechtsschutzgleichheit vorschreibe. Wenn Anwälte sich nicht ihrer Vergütung nicht sicher sein können, sei es für Hartz IV Empfänger schwierig, überhaupt einen Anwalt zu finden, der sich ihres Mandates annimmt. Aus diesem Grund müsse den Klägern die volle Auszahlung der anwaltlichen Kosten zugesichert werden.
Lesetipp: Hartz IV Anwalt
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin, Urteil v. 28.08.2017, Az.: S 66 AS 24139/15,
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.05.2018, Az.: L 29 AS 1928/17,
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