Wenn der Ehepartner stirbt, erhält dessen Witwe oder Witwer 3 Monate die volle Rente des Verstorbenen. Nach Ablauf dieser Frist können die Hinterbliebenen je nach Einkommensverhältnissen Ansprüche auf Witwenrente geltend machen. Wie ein Sozialgericht in Darmstadt entschied, zählt die Witwenrente im Hartz IV Bezug als laufendes Einkommen, während der Sterbeviertelvorschuss als einmaliges Einkommen zu betrachten ist.
Hartz IV Empfängerin bezieht nach Tod des Mannes Witwenrente
Das Sozialgericht Darmstadt in einem Urteil vom 23.01.2020, dass Witwenrente als anzurechnendes Einkommen zu bewerten ist (Az.: S 19 AS 190/19). Hintergrund des Urteils war die Klage einer Frau, deren Mann verstorben war. Bevor er im Jahr 2018 verstarb, bezog der Ehemann der Frau Altersrente. Der Frau hingegen wurden mit Bescheid des zuständigen Jobcenters vom 18.09.2017 bis zum 30.0.2018 Hartz IV Leistungen bewilligt.
Witwe beantragt Weiterbewilligung von Hartz IV
Nachdem ihr Ehemann verstarb wurde der Frau seitens des Renten Services ein Sterbeviertelvorschuss in Höhe von 1.999,62 Euro zugesprochen, der ihr am 07. August 2018 auf das Konto überwiesen wurde. Ende August wurde der Frau eine monatliche Witwenrente von 448,60 Euro gewährt, wobei der Klägerin ein Betrag von 399,92 Euro jeweils am Monatsende ausgezahlt werden sollte. Als die Witwe am 19.09.2018 die Weiterbewilligung ihrer Hartz IV Leistungen beantragte, wurden ihr seitens des Jobcenters von Oktober 2018 bis März 2019 vorläufig Leistungen in Höhe von 565,72 Euro und 165,80 Euro monatlich für November 2018 bis Februar 2019 sowie 387,98 Euro für März 2019 zugesprochen.
Witwe beantragt Übernahme der Kosten für Heizmaterial
Da die Witwenrente der Frau jeweils erst zum Monatsende überwiesen werden sollte, bewilligte das Jobcenter außerdem ein Darlehen von 399,92 Euro. Als die Frau im Oktober die Übernahme der Kosten für Heizmaterial beantragte, bekam sie abermals 380 Euro vom beklagten Jobcenter zugesprochen. So wurden der Witwe im Oktober 2018 insgesamt 565,72 Euro bewilligt.
Widerspruch der Witwe gegen Jobcenterbescheid
Als die Witwe im November einen Bescheid des Jobcenters erhält, erhebt sie Widerspruch. Der Grund:
„im November werde neben 399,92 Euro auch noch fälschlicherweise ein Einkommen in Höhe von 222,18 Euro angerechnet. Zudem seien nunmehr 100 Euro an Nebenkosten zu berücksichtigen. Des Weiteren sei eine weitere Brandhilfe zu gewähren“,
heißt es seitens der Klägerin.
Jobcenter weist Widerspruch zurück
Das Jobcenter wies den Widerspruch zurück, mit der Begründung, dass ab November 2018 die Witwenrente als laufendes Einkommen zu berücksichtigen sei. Der Rentenvorschuss in Höhe von 1.999,62 sei abzüglich von 666,54 Euro für den laufenden Monat als einmaliges Einkommen zu betrachten. Des Weiteren sei die bereits bewilligte Übernahme der Kosten für Heizmaterial gemäß einer Berechnungsformel des Verbandes Deutscher Ingenieure angemessen. Der Fall landete beim Sozialgericht Darmstadt.
SG Darmstadt entscheidet
Das Sozialgericht Darmstadt entschied ohne mündliche Verhandlung, dass die Witwenrente in Höhe von 399,92 Euro gemäß § 11 Abs. 2 SGB II als laufende Einnahme zu berücksichtigen ist. Der Sterbeviertelvorschuss gilt indes laut § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II als einmalige Einnahme, da es ihm an einer eindeutigen Zweckbestimmung mangele:
„Darüber hinaus hat der Beklagte rechtmäßig auch noch bis Februar 2019 222,18 Euro als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Der Beklagte hat rechtmäßig den Sterbeviertelvorschuss vom 07.08.2019 in Höhe von 1.999,62 Euro als einmalige Einnahme berücksichtigt und auf die Monate September 2018 bis Februar 2019 verteilt angerechnet“,
so das SG Darmstadt in seiner Entscheidung. Die Klage der Frau auf eine jährliche Zahlung von mindestens 500 Euro Brennstoffbeihilfe sei zudem nicht zulässig, der Bedarf sei erst zu berücksichten, wenn er anfalle.
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