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Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente – was ist erlaubt?

Rollstuhlfahrer arbeitet im Baumarkt

Die Erwerbsminderungsrente ist für viele Menschen eine wichtige finanzielle Unterstützung, wenn die Arbeitskraft aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dabei bedeutet erwerbsgemindert nicht gleich erwerbsunfähig – ein Hinzuverdienst ist grundsätzlich möglich und auch erlaubt. Doch welche Regelungen gelten hierbei und wie hoch darf der Zuverdienst ausfallen?

Grundlagen der Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) soll den Einkommensverlust ausgleichen, wenn die Arbeitsfähigkeit aufgrund Krankheit oder Behinderung erheblich eingeschränkt ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem bisher erwirtschafteten Rentenanspruch und ist oft alles andere als üppig. Daher stellt sich für viele Betroffene die Frage, inwieweit ein Hinzuverdienst möglich ist, um die finanzielle Situation zu verbessern.

Bürgergeld für Rentner: Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Unterschied zur Grundsicherung

Im Gegensatz zur Grundsicherung wegen Erwerbsminderung handelt es sich bei der EM-Rente nicht um eine steuerfinanzierte Sozialhilfe sondern um eine Versicherungsleistung. Es wurden also bereits Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, wodurch die Hinzuverdienstgrenzen vergleichsweise großzügig bemessen sind. Diese Grenzen werden jährlich neu festgelegt und orientieren sich an der sogenannten Bezugsgröße, die sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Rentenversicherten des vorvergangenen Jahres ableitet.

Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente

Für das Jahr 2024 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.535 Euro. Die daraus abgeleitete Höhe des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes hängt davon ab, ob eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt wird:

  • Teilweise Erwerbsminderung: Hier gilt für 2024 eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro jährlich. Dieser Wert entspricht 6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße.
  • Volle Erwerbsminderung: In diesem Fall liegt die Grenze für den Hinzuverdienst bei 18.558,75 Euro pro Jahr, was 3/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße entspricht.

Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze

Sollte der Hinzuverdienst die festgelegte Einkommensgrenze überschreiten, wird der übersteigende Teil zu 40% auf die EM-Rente angerechnet. In diesem Fall wird die Erwerbsminderungsrente um den anrechenbaren Hinzuverdienst gekürzt. Je nach Höhe des zusätzlichen Einkommens kann die EM-Rente auch ruhen.

Arbeitszeit im Blick behalten

Wichtig ist, dass der Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens erzielt werden darf. Das bedeutet, dass bei voller Erwerbsminderung maximal drei Stunden und bei teilweiser Erwerbsminderung höchstens sechs Stunden pro Tag gearbeitet werden darf. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Zuverdienst als Arbeitnehmer oder Selbständiger erwirtschaftet wird. Wer diese Arbeitszeitgrenzen überschreitet, riskiert trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen seinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.

Titelbild: Halfpoint / shutterstock