Zwangsvollstreckung gegen Jobcenter! Trotz Verurteilung in drei Fällen zu höheren Hartz IV Leistungen blieb das Jobcenter untätig.
Im Rahmen der Mitwirkungspflichten wird von Hartz IV Bedürftigen äußerste Disziplin verlangt, was die Einhaltung von Fristen anbelangt. Bei „Zuwiderhandlungen“ gegen diese Mitwirkungspflichten drohen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen. Offenbar sieht man das mit den Fristen beim Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde nicht so eng – zumindest was die Mitwirkungspflichten des Jobcenters betrifft. Wie Rechtsanwalt Helge Hildebrand von der Sozialberatung Kiel berichtet, wurde besagtes Jobcenter in drei Verfahren zu höheren Leistungen verurteilt und erklärte gegenüber dem Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht den Rechtsmittelverzicht.
Jobcenter blieb untätig
Nachdem dem Jobcenter Rendsburg-Eckernförde die Urteilsbegründung am 28.09.2018 zugestellt wurde, hätte es handelt müssen. Da von Seiten des Leistungsträger nichts unternommen wurde, hat man das Jobcenter zwei mal (Schreiben vom 11.10.2018 und 05.11.2018) anwaltlich und unter Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert, die Urteile endlich umzusetzen und höhere Leistungen zu zahlen – vergebens. Stattdessen kam zwei Monate lange absolut keine Reaktion des Jobcenters auf die anwaltlichen Schreiben, wie Hildebrandt weiter berichtet.
Da es keine andere Möglichkeit gab, das Jobcenter zum Handeln zu bewegen und endlich höhere Leistungen, wie sie vom Gericht gefordert wurden, zu zahlen, blieb nur noch die Zwangsvollstreckung. Das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das Jobcenter wurde sodann am 20.11.2018 eingeleitet.
Kosten der Zwangsvorllstreckung trägt das Jobcenter
Gewonnen hat das Jobcenter mit seinem Nichtstun rein gar nichts, denn jetzt muss es auch für die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufkommen – so der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 05.04.2019 (Az.: S 1 SF 41/19.