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Jobcenter muss bei Bürgergeld Reparatur der Gartenlaube bezahlen

Kaputte Gartenlaube im Garten

Wenn man es sich einfach macht, wie das Jobcenter im vorliegenden Fall, ist eine Gartenlaube keine Unterkunft. Damit hätte ein Bürgergeld Bedürftiger, auf dessen selbst genutztem Grundstück die Laube steht, auch keinen Anspruch auf die Übernahme von Reparaturkosten. Das ist allerdings zu kurz und damit falsch gedacht, weil Laube und Grundstück rechtlich untrennbar verbunden sind. Das Sozialgericht Hildesheim hat das Jobcenter mit Urteil vom 23. November 2023 daher aufgefordert, die Reparatur zu bezahlen (Aktenzeichen S 36 AS 1541/19).

Streit um Dachreparatur

Das Verfahren bezieht sich auf einen Vorgang im Jahr 2019. Der Hartz IV Bedürftige, heute Bürgergeld, musste die Laube – konkret das Dach – auf seinem Grundstück instand setzen und reparieren. Die Arbeiten übernahm er selbst. Seine Auslagen für das Material in Höhe von 211,51 Euro machte er beim Jobcenter geltend.

Jobcenter will Kosten nicht übernehmen

Der Antrag wurde abgelehnt. Das Jobcenter betonte, eine Kostenübernahme für unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur beziehe sich nur auf das bewohnte Grundstück, nicht aber auf eine darauf befindliche Laube oder Hütte. Der Bürgergeld Bedürftige erhob Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, der mit Verweis darauf, dass die Laube nicht zum Wohnen genutzt werde, ebenfalls abgewiesen wurde.

Unabweisbare Aufwendungen

So landete der Fall vor dem Sozialgericht. Dreh- und Angelpunkt war § 22 Absatz 2 SGB II, wonach die Aufwendungen für eine Reparatur bei selbst bewohntem Eigentum als unabweisbar anerkannt werden, sofern sie angemessen sind. Dabei berief sich das Sozialgericht – ebenso wie zuvor schon das Jobcenter – auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Juli 2022 (Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R). Allerdings legten die Sozialrichter das Urteil völlig anders aus als die Behörde.

BSG sorgt für Perspektivenwechsel

Um das BSG-Urteil und damit auch den Richterspruch aus Hildesheim nachvollziehen zu können, muss man den Blickwinkel ändern. Wäre das Grundstück des Bürgergeld Bedürftigen vermietet, hätte der Mieter Anspruch auf eine Reparatur – unabhängig davon, ob es sich um das Dach des Wohnhauses oder das einer Laube handelt. Gleichzeitig hätte der Besitzer die Möglichkeit, die notwendigen Ausgaben bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.

Genau dieser Punkt ist maßgeblich: Denn laut BSG zählen zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke

„alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind“.

Kurzum: Die tatsächlichen Aufwendungen müssen als Erhaltungsaufwand bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen werden. Anderenfalls würde der Bürgergeld Empfänger schlechter gestellt als ein Mieter.

Rechtlich untrennbar verbunden

Ergänzend erklärte das Gericht: Sofern eine Garage und der Mietvertrag untrennbar miteinander verbunden seien, würden auch die Kosten für die Garage übernommen. Gleiches müsse bei rechtlicher Untrennbarkeit für eine Gartenlaube gelten – zumal beide zum Abstellen und Unterstellen von Sachen dienten.

Bild: Meesiri/ shutterstock.com