Nicht jeder Hartz IV Bezieher ist automatisch erwerbslos. Viele Beschäftigte, deren Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht, greifen ebenfalls auf die Leistungen zurück, um das Einkommen aufzustocken. Und auch hier kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen – wie vor dem Bundessozialgericht. Im am Dienstag verhandelten Verfahren verlangte eine halbtags bei der Deutschen Vermögensberatung AG beschäftigte Sekretärin die Berücksichtigung von angemessener Berufsbekleidung sowie von Besuchen beim Friseur.
In den Vorinstanzen scheiterte die Klägerin mit ihrem Vorhaben. Das Bundessozialgericht in Kassel versuchte stattdessen den Mittelweg – und sorgt nun dafür, dass das zuständige Jobcenter sich mit dem Fall erneut beschäftigen muss.
Berufsbekleidung keine Werbungskosten
Geklagt hatte die Sekretärin, da sie im Rahmen von Schulungen oder Außenterminen angemessen auftreten müsse und machte in diesem Zuge 329 Euro geltend. Diese berücksichtigte das Jobcenter aber nicht, sondern bemaß den Bedarf für Juni 2008 mit 675,89 Euro, für Juli 2008 mit 107,28 Euro sowie für August bis November 2008 mit 108,66 Euro. Die Klägerin argumentierte im Verfahren unter anderem, dass bei einer Nichtberücksichtigung sie als reine Hartz IV Bezieherin besser dastünde.
Seitens des BSG in Kassel wurde zwar verneint, dass die Berufskleidung im vorliegenden Fall als Werbungskosten gelten können, da ihr Schutz- und Unterscheidungsfunktion fehle (Az: B 4 AS 163/11). Allerdings kann, so legte das Gericht fest, die Erstattung dieser Leistungen durch die Jobcenter in Frage kommen, wenn der Aufwand der Erlangung bzw. dem Erhalt einer Beschäftigung dient.