Das Sozialgericht Köln entschied kürzlich im Falle eine Schülers, dass das Jobcenter die Kosten für die Anschaffung eines Laptops tragen muss.
SG Köln: Jobcenter muss Laptopkosten erstatten
Der digitale Wandel macht auch vor dem Klassenzimmer nicht Halt. Laptop, Tablet und Co. sind gerade in Zeiten der Corona-Krise an vielen Schulen kaum noch zu umgehen. Doch gerade für Familien im Hartz IV Bezug wird die Anschaffung der nötigen technischen Geräte schnell zur finanziellen Belastungsprobe. Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Köln sorgt nun für den sprichwörtlichen Silberstreif am Horizont: Die Kölner Richter entschieden, dass das Jobcenter für die Anschaffung eines Schul-Laptops samt Drucker aufkommen muss (Urteil v. 11.08.2020, Az.: S 15 AS 456/2019).
Jobcenter lehnt Kostenübernahme für Laptop ab
Dem Urteil lag der Fall eines Schülers aus dem Raum Köln zugrunde. Der junge Mann lebte mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft und besuchte die 12. Klasse einer hiesigen Gesamtschule. Im November 2018 beantragte er beim Jobcenter die Übernahme der Kosten eines Laptops samt Drucker für den Schulgebrauch. Die Geräte seien unabdingbar für den Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung, erklärte der Schüler in seinem Antrag. Er brauche den Laptop zudem für Referate und Präsentationen im schulischen Rahmen. Das Jobcenter erkannte den Bedarf jedoch nicht an und lehnte den Antrag ab. Aus Sicht der Behörde seien die Kosten vom Regelbedarf zu decken.
Diesen Bescheid wollte der Schüler jedoch nicht so einfach hinnehmen und erhob Widerspruch. Laptop und Drucker seien schließlich für den Unterricht dringend notwendig. Er habe die Geräte bereits gebraucht gekauft und sich dafür insgesamt 500 Euro geliehen – 50 Euro davon sei er bereit, selbst zu tragen. Doch das Jobcenter lehnte erneut ab. Der Schüler war jedoch nicht bereit, kampflos aufzugeben und zog letzten Endes vor das Sozialgericht Köln.
SG Köln: Digitale Bildung sorgt für Bildungsgerechtigkeit
Das Gericht entschied im Sinne des Schülers. Die Kosten für einen Schulcomputer seien weder im Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 SGB II noch in den Bedarfen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II berücksichtigt – dabei seien Computer und Drucker im Zeitalter des digitalen Wandels sowohl elementar für die Vermittlung digitaler Kompetenzen:
„Digitale Bildung vermittelt dabei Schlüsselkompetenzen für das selbstbestimmte Handeln in der digital geprägten Welt und schafft die Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und bereitet auf die Qualifikationsanforderungen der digital geprägten Arbeitswelt vor“, so das Gericht.
Quelle: SG Köln, Urteil vom 11.08.2020, Az.: S 15 AS 456/2019
Außerdem trage digitale Bildung dazu bei, Bildungsgerechtigkeit unter den Schülern zu schaffen – ungeachtet ihres finanziellen Hintergrundes. Insofern handelt es sich bei den Geräten um einen unabweisbaren Bedarf, der einen Mehrbedarf und damit die Erstattung der Kosten in Höhe von 450 Euro durch das Jobcenter rechtfertigt.
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