Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Jobcenter die Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung übernehmen muss, auch wenn die Modernisierung auf Wunsch des Mieters erfolgt. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Miete um 29,37 Euro monatlich angehoben.
Auf Wunsch der Mieter, die im Leistungsbezug von Hartz IV stehen, wurde in der 52,50 m² großen 2-Zimmer-Wohnung die Modernisierung des Badezimmers durchgeführt. Vor der Modernisierung belief sich die Warmmiete auf 400 Euro monatlich – bestehend aus 261 Euro Kaltmiete, 92 Euro kalter Betriebskosten sowie 47 Euro für Heizung und Warmwasser. Zu diesem Zweck schlossen die beiden Mietparteien folgende Vereinbarung:
„Zwischen der Vermieterin und dem Mieter besteht Einverständnis, dass das Bad der o.g. Wohnung zwar voll gebrauchsfähig ist, aber den heutigen Wohnbedürfnissen und Anforderungen nicht mehr entsprechen. Deshalb wird vereinbart, dass folgende Modernisierungsarbeiten ausgeführt werden:Bad-Modernisierung komplett, inkl. Fliesung
Die Vermieterin führt diese Arbeiten im Leistungsumfang entsprechend der Anlage auf Wunsch des Mieters aus. …
Vereinbarung Mieterhöhung
Die Kosten entsprechend dem Leistungsumfang sind fest vereinbart und belaufen sich auf insgesamt 3192,59 EUR…
Im Gegenzug verlangt die Vermieterin für diese wohnwerterhöhende Maßnahme einen monatlichen Mietzuschlag in Höhe von 29,27 EUR. Dieser Zuschlag wurde in Anlehnung an § 3 Miethöhegesetz ermittelt, wobei fällige Instandsetzungsarbeiten berücksichtigt wurden. …
Die neue Miete 429,27 EUR ist ab dem 1. des auf die Fertigstellung folgenden Monats zu zahlen. Diese Vereinbarung und Mietenneuberechnung ändert Ihren bestehenden Mietvertrag insoweit ab. …“
Als die Leistungsempfänger diese Vereinbarung nach Erhöhung der Miete nun an das Jobcenter zur Übernahme der Kosten weiter reichte, lehnte die Behörde die Übernahme des Zuschlags aufgrund der Modernisierung ab. Auch das Widerspruchsverfahren brachte keinen Erfolg, so dass eine Klage die letzte Möglichkeit war, sich zur Wehr zu setzen.
Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage der Hartz IV Empfänger ab. Als Begründung nannte das Gericht, dass es hier zu einer analogen Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II kommen würde. Nach dieser Vorschrift würden die Kosten für einen nicht erforderlichen und genehmigten Umzug nicht übernommen. Damit stellte das LSG die Modernisierung einem Umzug gleich.
Im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht bekamen allerdings die Hartz IV Empfänger Recht. Die analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB II a. F. sei entgegen der Ansicht des Landessozialgerichtes nicht gegeben. Diese Regelung sei nur anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger eigenständig und ohne Genehmigung des Leistungsträgers einen Umzug vornimmt – nicht aber bei einer Mieterhöhung aus sonstigen Gründen. Auch wenn die Modernisierung auf Wunsch des Mieters und damit auch Hartz IV Leistungsempfängers erfolgt ist, muss das Jobcenter dennoch die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) hierfür übernehmen.
Urteil, Bundessozialgericht Az. B 4 AS 32/12 R vom 23.08.2012
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