Wenn das Jobcenter die Leistungen einstellt oder generell kein Anspruch auf Bürgergeld oder Arbeitslosengeld besteht, ist eine der drängendsten Fragen für Betroffene, wie es mit ihrer Krankenversicherung weitergeht. Da in Deutschland die allgemeine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung gilt, sollte man sich unverzüglich um Versicherungsschutz und die Beitragszahlung kümmern, da Beiträge weiter auflaufen und sich so Schulden bei der Krankenkasse anhäufen können.
In diesem Artikel erläutern wir, welche Möglichkeiten Betroffene haben, die praktisch als arbeitslos ohne Bürgergeld-Leistungsbezug gelten. Wichtig: Der Artikel beleuchtet nur die Lage, wie sie bei einer vollständigen Leistungseinstellung bzw. dann vorliegt, wenn kein Anspruch auf Grundsicherung besteht.
Gründe für Wegfall des Bürgergeldes
Das Jobcenter kann die Bürgergeld-Leistungen aus verschiedenen Gründen einstellen bzw. gar nicht erst bewilligen – wobei es hier nicht um Bürgergeld Sanktionen geht, da diese sich nur auf den Regelsatz auswirken und den Versicherungsschutz nicht auflösen. Hier sind beispielhaft einige der häufigsten Gründe:
Bewilligungszeitraum endet
Erfolgt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kein Weiterbewilligungsantrag, stellt das Jobcenter die Leistungen ein. Hier müssen Hilfebedürftige zwingend einen erneuten Antrag stellen. Erfolgt dies nicht im Folgemonat, nachdem der bisherige Bewilligungszeitraum ausgelaufen ist, müssen selbst Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden.
Bürgergeld Krankenversicherung – Wer zahlt die Krankenkasse?
Mitwirkungspflichten verletzt
Im Regelfall drohen bei Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten „nur“ Sanktionen was bedeutet, dass der Regelsatz gekürzt wird. Trotz Bürgergeld Sanktionen bleiben Hilfebedürftige aber weiterhin krankenversichert. Kommt es aber dazu, dass Hilfebedürftige derart ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, indem Nachweise und erforderliche Unterlagen nicht beigebracht werden – z.B. bei einem Neu- oder Weiterbewilligungsantrag – kann das Jobcenter den Anspruch nicht feststellen. In diesem Fall kann der Leistungsträger nur nach Aktenlage entscheiden und würde kein Bürgergeld gewähren
Bedürftigkeit entfällt
Wenn der Leistungsbezieher durch andere Einkünfte (z.B. Renten, Unterhaltszahlungen) oder Vermögenswerten oberhalb des Schonvermögens nicht mehr bedürftig ist, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen.
Möglichkeiten für die Krankenversicherung ohne Leistungsbezug
Ohne Leistungsbezug gibt es mehrere Möglichkeiten, um weiterhin krankenversichert zu bleiben:
- Freiwillige Versicherung: Wer kein Einkommen hat, kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiterversichern. Dies erfordert eine aktive Anmeldung bei der Krankenkasse und die Zahlung der entsprechenden Beiträge. Weist man keine neue Krankenversicherung nach, verbleibt man als freiwilliges Mitglied in der bisherigen.
- Familienversicherung: Unter bestimmten Bedingungen können Personen über einen Familienangehörigen in der GKV familienversichert werden, sofern dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Private Krankenversicherung: Besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung in der GKV und auch keine Familienversicherung, bleibt nur noch die private Krankenkasse. Hier können privat Versicherte etwa den Standardtarif oder Basistarif wählen.
Hinweis zur Nachversicherung (nachgehender Leistungsanspruch): Krankenversicherungen sind verpflichtet, eine Nachversicherung für einen Zeitraum von längstens eines Monats anzubieten. Für diesen Monat bleibt man weiterhin versichert, muss aber keine Beiträge abführen. Dieser nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V greift allerdings nur, wenn man seinen Job verliert oder aufgibt und innerhalb eines Monats eine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Findet man nicht innerhalb eines Monats eine neue Stelle, müssen Beiträge ab dem ersten Tag ohne Job gezahlt werden. Wichtig ist zudem, dass dieser nachgehende Leistungsanspruch weder bei einer freiwilligen Versicherung noch in der Familienversicherung gilt.
Versicherungspflicht und Folgen bei Nicht-Versicherung
Grundsätzlich bleiben Versicherte so lange bei der bisherigen Krankenkasse versichert, bis sie diese kündigen und einen Versicherungsnachweis eines neuen Krankenversicherers nachweisen. Dies gilt sowohl für die GKV als auch für die private Krankenversicherung. Wird keine neue Krankenversicherung nachgewiesen, verbleibt man automatisch bei der bisherigen Krankenkasse und muss Beiträge abführen.
Wechsel von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung
Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch wenn kein Einkommen vorhanden ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man arbeitslos wird und das Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt oder wenn man in die Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Angehörigen wechselt.
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Beitragshöhe für die freiwillige Versicherung
Wenn keine Familienversicherung möglich ist, bleibt in den meisten Fällen nur noch die freiwillige Versicherung in der GKV, weshalb wir näher auf die Beitragsermittlung eingehen werden.
Mindesteinkommen
Die Beitragshöhe für die freiwillige Versicherung in der GKV wird auf Basis eines fiktiven Mindesteinkommens berechnet, das gesetzlich festgelegt ist. Auch wenn kein tatsächliches Einkommen vorhanden ist, wird der Beitrag nach diesem Mindesteinkommen bemessen. Das fiktive Mindesteinkommen wird vom Gesetzgeber vorgegeben und liegt aktuell in 2024 bei 1.178,33 Euro monatlich.
Beitragssatz und Berechnung
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der laut Bundesgesundheitsministerium in 2024 bei durchschnittlich 1,78 Prozent liegt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Mindestbeitrag für die Krankenversicherung von rund 193 Euro (1.178,33 Euro x 16,38 %).
Pflegeversicherung
Neben der Krankenversicherung besteht auch eine Pflicht zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt aktuell bei 2,65 bis 3,4 Prozent für Versicherte mit Kindern und bei 3,4 bis 4,0 Prozent für Kinderlose (Stand: 2024). Dies entspricht einem zusätzlichen Beitrag von bis zu 40,06 Euro (1.178,33 Euro x 3,4 %) für Versicherte mit Kindern und bis zu 47,13 Euro für Kinderlose.
Gesamtbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung
Die monatlichen Gesamtbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung betragen:
Versicherungsart | Beitrag (mit Kind) | Beitrag (ohne Kind) |
---|---|---|
Krankenversicherung | 193,00 € | 193,00 € |
Pflegeversicherung | 40,06 € | 47,13 € |
Mindestbeitrag mtl. | 233,06 € | 240,13 € |
Schulden bei der Krankenversicherung
Falls die Krankenkassen-Beiträge nicht gezahlt werden, häufen sich monatlich Schulden in Höhe der fälligen Beiträge an. Für die freiwillige Versicherung ohne Einkommen betragen diese monatlich rund 240,13 Euro für Kinderlose und 233,06 Euro für Versicherte mit Kindern.
Verjährung von Schulden bei der Krankenversicherung
Schulden bei der Krankenversicherung verjähren gemäß § 25 SGB IV. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verjährung durch bestimmte Handlungen, wie Mahnungen oder Klageerhebungen, unterbrochen werden kann.
Quellen:
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