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Kabelanschluss muss aus Hartz IV Regelsatz bezahlt werden

Kabelgebühren pauschal im Hartz IV Regelsatz enthalten Benötigen Hartz IV Empfänger einen Kabelanschluss für ihr TV Gerät und Radio, so müssen sie diesen aus eigener Tasche bezahlen, wenn die Kabelgebühren nicht bereits mit der Miete entrichtet werden. Dies gilt auch, wenn im Mietvertrag die Anbringung einer Satellitenschüssel durch den Vermieter untersagt ist. (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 24.06.2014 Az.: L 4 AS 98/11).

Das Gericht in Halle verwies darauf, dass die Kosten für Rundfunk grundsätzlich aus dem Hartz IV Regelsatz bestritten werden müssen. Hierzu sei bereits ein pauschaler Teil für Freizeit, Unterhaltung  und Kultur in der Regelleistung enthalten. Vom Gesetzgeber sind beim Eck-Regelsatz von aktuell monatlich 391 Euro 43,17 Euro für diese Ausgaben vorgesehen.

Eine Übernahme der Kabelgebühren durch das Jobcenter sei nur möglich, wenn diese Kosten Bestandteil der Miete laut Mietvertrag sind. In diesem Fall werden sie im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Leistungsbehörde übernommen und müssen nicht aus dem Hartz IV Regelsatz gezahlt werden.