Während die Kosten für eine Klassenfahrt ins Ausland üblicherweise im Rahmen von Hartz IV durch das Jobcenter bezahlen müssen, kann das Jobcenter die Kosten für einen Kindereisepass verweigern. So entschied auch das Sozialgericht Chemnitz mit AZ: S 31 AS 3050/12 ER.
Im vorliegenden Fall beantragte eine Mutter, die im Hartz IV Bezug steht, im Rahmen des Bildungspaketes die Übernahme der Kosten einer Klassenfahrt nach England für ihren zwölfjährigen Sohn. Gleichzeitig machte sie Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses für ihr Kind geltend.
Das Jobcenter Vogtland übernahm die Kosten der im September 2012 stattfindenden Klassenfahrt nach den Bestimmungen des Bildungspaketes (§ 28 Abs. 2 SGB II), lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für den Kinderreisepass ab. Als Begründung nannte die Behörde, dass eine Einreise nach England auch mit einem Personalausweis möglich sei und die Kosten hierfür seien durch den Regelbedarf bzw. bei Kindern durch das Sozialgeld abgedeckt.
Aktuell beläuft sich das Sozialgeld nach § 23 SGB II bei Kindern zwischen sechs und 13 Jahren auf monatlich 251 Euro. In diesem Betrag sind die Kosten für einen Personalausweis (22,80 Euro für unter 24-jährige) bei der Bedarfsermittlung bereits berücksichtigt.
Das Gericht folgte den Ausführungen des Jobcenters Vogtland ab und lehnte den Eilantrag der Mutter ab. Da die Kosten bereits in der Regelleistung vorgesehen sind und ein Reisepass nicht notwendig ist, muss das Jobcenter die Kosten hierfür nicht als Zuschuss aus dem Bildungspaket übernehmen. Gleichfalls kommt ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen und außergewöhnlichen Sonderbedarfs nicht in Betracht.
Allerdings äußerte sich das Sozialgericht nicht dazu, wie ein Fall aussehen könnte, bei dem tatsächlich ein Reisepass zur Einreise benötigt würde, beispielsweise bei Klassenfahrten in ein Nicht-EU-Land. Hier kann man nur die Entscheidungen der weiteren Rechtsprechung zum Bildungspaket abwarten.
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