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Kein Hartz IV für Ausländer: Verfassungsgericht verweigert sich

Trauriger Mann verschränkt die Hände vorm Kopf

Einzig das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit, deutsche Gesetze für verfassungswidrig zu erklären. Erst im November vergangenen Jahres erklärte das Gericht Hartz IV Sanktionen von über 30 Prozent für unvereinbar mit der Verfassung. Doch die Karlsruher Richter entscheiden nicht immer zu Gunsten der Schwächsten der Gesellschaft.

Ausländer von Hartz IV ausgenommen

Das Bundesverfassungsgericht weigert sich, sich damit zu befassen, dass Ausländer und viele Auszubildende von gewissen Sozialleistungen ausgeschlossen sind (AZ: 1 BvL 4/16 und 1 BvL 6/16). Damit bleiben die Regelungen, die Ausländern die Hartz IV Leistungen verwehren weiterhin bestehen.

SG Mainz empfindet Regelung als verfassungswidrig

Hintergrund hierbei waren zwei Vorlagen des Sozialgerichts Mainz. Das Gericht empfand die Regelungen als verfassungswidrig und legte dem Verfassungsgericht die entsprechenden Entwürfe im Jahr 2016 zur Überprüfung vor. In den vorgelegten Fällen des SG Mainz ging es um Menschen, die im Vorfeld Hartz IV Leistungen beantragt hatten und deren Anträge abgelehnt wurden.

Verfassungsgericht weist Vorlagen zurück

Speziell ging es dabei um die Verwehrung von ALG II Leistungen auf Grund des Aufenthaltsstatus und bei Ausbildungen, die grundsätzlich den Bezug der staatlichen Förderung Bafög rechtfertigen. Das SG Mainz monierte diese Entscheidungen mit der Begründung, dass jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zustehen würde. Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlagen nun jedoch zurück. Die Karlsruher Richter erklärten die Entwürfe für unzulässig und wiesen auf mehrere inhaltliche Mängel und Unklarheiten hin. Insgesamt seien die Vorlagen nicht ausreichend begründet, was ein weiteres Vorgehen seitens des Bundesverfassungsgerichts ausschließt.

Instanzen:

SG Mainz, 18.04.2016, Az.: S 3 AS 149/16

BverfG 04.12.2019, Az.: 1 BvL 4/16 und 1 BvL 6/16 

Titelbild: fongbeerredhot/ shutterstock.com