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Kein Hartz IV Mehrbedarf für Ernährung bei Laktoseintoleranz

Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 16.03.2016 entschied, haben laktoseintolerante Hartz IV Bezieher keinen Anspruch auf die Zahlung von krankheitsbedingtem Mehrbedarf durch das Jobcenter (L 6 AS 403/14).

Zum Fall

Beim Kläger, der u.a. an einem medikamentös behandeltem Diabetes mellitus leidet, wurde eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt. Beim Jobcenter gab er an, dass er Milchzucker komplett meiden müsse, da ihm schon kleinste Mengen gesundheitliche Probleme bereiten würden. Da er seine Ernährung durch die Unverträglichkeit auf Milchersatzprodukte umstellen müsse und diese teurer seien als die Laktose enthaltenden Originalprodukte, versuchte der Leistungsbezieher jenen Mehrbedarf beim Jobcenter geltend zu machen.

Mehrbedarf muss medizinisch gerechtfertigt sein

Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden: Der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gewährte Regelbedarf decke die gesamten Kosten, die für die Ernährung nötig sind, grundsätzlich ab. Eine Ausnahme würden jedoch die Leistungsberechtigten darstellen, die sich aus medizinischen Gründen kostenaufwändig ernähren müssten – Betroffenen stehe ein Mehrbedarf in angemessener Höhe zu.

Kein Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz

Das LSG hatte eine Ernährungsberaterin und als Diabetesberaterin ausgebildete Sachverständige mit dem Fall beauftragt: Unter Berücksichtigung der weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen sowie unter der Ausarbeitung konkreter Ernährungspläne für 30 Tage kam sie zu dem Ergebnis, dass sich eine ausgewogene Ernährung im Fall des Klägers kostenneutral umsetzen lasse – und zwar durch den Einsatz natürlicher, nicht industriell verarbeiteter Lebensmittel. Der Einsatz spezieller laktosefreier Produkte sei nicht notwendig. Basierend auf den Berechnungen der Sachverständigen würde dem Kläger bei einer Ernährung mit frischen Produkten sogar noch genügend Spielraum für seine nahrungsbezogenen persönlichen Vorlieben bleiben. In Anbetracht des vorliegenden Gutachtens bestätigte das LSG Rheinland-Pfalz damit im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichtes Speyer.

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