Wer Hartz IV bezieht, darf nichts besitzen, was über dem Existenzminimum liegt. Dies mussten nun auch die Eltern von vier Kindern schmerzlich erfahren, die vor dem Bundessozialgericht damit gescheitert sind, ihr selbst erbautes Haus behalten zu können.
Im vorliegenden Streitfall bewohnte eine Familie – bestehend aus den Eltern und deren vier Kindern Eigenheim. Nachdem drei der vier Kinder aus dem Haus ausgezogen waren, wurde das Haus zu groß und überstieg die Hartz IV Angemessenheitsgrenzen, womit es vom Jobcenter als unangemessen groß eingestuft wurde – mit weitreichenden Folgen für die Hartz IV Leistungen.
Selbst erbautes Heim für die Familie
Das Eigenheim, welches die Familie 1996 selbst erbaut hatte, misst 143,39 Quadratmeter. Für vier Personen seien im Landkreis 130 Quadratmeter als angemessen anzusehen, zuletzt wohnte die Familie mit drei Personen im Haus. Hier stehen der Familie nach den Hartz IV Gesetzen 110 Quadratmeter in einem Eigenheim zu.
Schlussendlich muss das Haus verkauft werden. Bis zum Verkauf standen den klagenden Eheleuten lediglich Hartz IV Leistungen als Darlehen zu, wogegen sie sich vor Gericht wehrten. In erster Instanz auch mit Erfolg, da das Sozialgericht Aurich das zuständige Jobcenter verurteilte, die Leistungen als Zuschuss zu erbringen mit der Begründung, das Grundstück sei bei Einzug angemessen gewesen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen revidierte die Entscheidung jedoch wieder und wies die Klage der Hartz IV Leistungsempfänger im Wesentlich ab.
BSG bestätigt Verkaufspflicht
Auch das Bundessozialgericht folgte nun den Ausführungen des LSG. Unter dem Az.: B 4 AS 4/16 R vom 12.10.2016 wies es die Revision zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Immobilie über den Angemessenheitsgrenzen liege und deshalb verkauft werden müsse, um das Geld aus der Verwertung zur Lebenshaltung zu nutzen. Bis zum Verkauf des Hauses stünden der Familie Hartz IV Leistungen als Darlehen zu. Ausschlaggebend seien die Angemessenheitsgrenzen im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum und in dieser Zeit wurde das Haus lediglich mit drei Personen bewohnt. Dass das Haus ursprünglich für eine sechsköpfige Familie erbaut wurde, sei nicht relevant, so das BSG.
Verwertung der Immobilie keine unbillige Härte
Weiter führten die Kassler Sozialrichter aus, dass ein Verkauf des Hauses nicht unwirtschaftlich wäre und damit auch zu keiner keiner besonderen Härte für die Familie führen würde. Weitere Härtegründe, die für den Hartz IV Bezug relevant wären, liegen nicht vor.
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