Nach einem am 06.06.2013 veröffentlichten Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) vom 12.03.2013 (Az. L 6 AS 291/10) hat ein Vegetarier mit Milchzuckerunverträglichkeit (Laktoseintoleranz) keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für krankheitsbedingte, kostenintensivere Ernährung. Der 6. Senat wies die Klage eines Hartz IV Empfängers ab. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass dem Kläger im Vergleich zu einem Gesunden tatsächlich keine Mehrkosten entstünden, im Gegenteil. Durch die vegetarische Lebensweise spare dieser noch Kosten im Vergleich zu einer fleischhaltigen Ernährung ein.
Der aus Koblenz stammende Kläger ist Vegetarier und ist seit vier Jahren weder Fleisch noch Fisch noch Nahrungsmittel, die Gelatine enthalten. Nachdem bei ihm mittels eines oralen Laktoseintoleranztests eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt wurde, machte er beim Jobcenter den Mehrbedarf für krankheitsbedingte Kost geltend. Seiner Auffassung nach entstünden ihm durch den Kauf von Milchersatzprodukten höhere Aufwendungen für die Ernährung.
Grundsätzlich deckt Hartz IV einen Mehrbedarf für Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II, sofern dieser medizinisch notwendig ist, über den Regelbedarf hinaus. Ein vom Gericht beauftragtes Gutachten bestätigte die Aussage des Hartz IV Empfängers jedoch nicht. Aus dem Gutachten geht hervor, dass zwar einem Laktoseintoleranten höhere höhere Kosten entstehen, wenn er sich von Fisch und Fleisch ernähre, dies gilt jedoch nicht für Vegetarier. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass durch den Verzicht auf Fisch- und Fleischprodukte, bei der Wahl von preiswerten Lebensmitteln, im Vergleich zu einem gesunden, sich von Vollkost ernährendem Leistungsempfänger geringere Kosten entstehen.
Bezugnehmend auf das Gutachten bestätigt das LSG die Haltung der Vorinstanz beim Sozialgericht Koblenz. Nach Angaben des Gerichts könne sich der Kläger nicht fiktiv mit einem nicht vegetarisch lebenden Leistungsempfänger ohne Laktoseintoleranz gleichstellen.
„Auch komme es für die Frage des medizinisch bedingten Mehrbedarfs allein darauf an, welche Kosten dem Kläger ausgehend von seiner Größe und seinem Gewicht für eine seinen Nährstoffbedarf ausreichend abdeckende laktosefreie Ernährung entstünden. Bevorzuge der Kläger aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte, sei dies für die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ohne Belang“, so das Gericht.