Zum Inhalt springen

Kindesunterhalt 2025 steigt: Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2025

Symbolische Familie vor Richterhammer mit Aufschrift Düsseldorfer Tabelle 2025

Zum 1. Januar 2025 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, womit auch die Unterhaltsbedarfe ab dem kommenden Jahr steigen – jedoch nur geringfügig. Die Anpassungen für 2025 (und auch bereits für 2026) Jahr basieren auf der Siebten Mindestunterhaltsverordnung (7. MUVÄndV) vom 15.11.2024, die am 21. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Neuer Mindestunterhalt für 2025 und 2026

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder werden in allen Altersstufen leicht angehoben. Grundlage dafür ist das gestiegene sächliche Existenzminimum, das für 2025 bei 6.648 € jährlich liegt und sich ab 2026 auf 6.696 € erhöhen soll. Die neuen monatlichen Beträge in der ersten Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen bis 2.100 €) sind wie folgt:

Altersstufebis 31.12.2024ab 01.01.2025ab 01.01.2026
0-5 Jahre480 Euro482 Euro484 Euro
6-11 Jahre551 Euro554 Euro556 Euro
12-17 Jahre645 Euro649 Euro651 Euro

Kinder ab 18 Jahren im Hausstand eines Elternteils steht ab 2025 in der untersten Einkommensstufe ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 693 € (vorher 689 €). Die Werte für 2026 stehen hier noch nicht fest, da der Mindestunterhalt nur für minderjährige Kinder in der Mindestunterhaltsverordnung geregelt wird.

Die Erhöhungen betragen beim Mindestunterhalt somit je nach Altersstufe zwischen 2 und 4 Euro monatlich.

+++ Weihnachtsbonus: 150 Euro für Bürgergeld Bezieher

Auswirkungen auf Kinder in Bürgergeld Bedarfsgemeinschaften

Grundsätzlich ergibt sich aus der Erhöhung des Kindesunterhalts ab 2025 auch ein höherer Anspruch, wenn auch nur sehr gering. Rechnerisch gehen die Kinder dennoch aus, denn der Unterhalt wird, wie auch das Kindergeld oder der Unterhaltsvorschuss, vollständig auf den Gesamtbedarf nach SGB II des Kindes angerechnet. Der Erhöhungsbetrag beim Unterhalt mindert die Bürgergeld Auszahlung, weshalb dies ein Nullsummenspiel ist.

Düsseldorfer Tabelle 2025

Ab dem 01.01.2025 gilt somit folgende Düsseldorfer Tabelle

Nettoeinkommen
des
Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Prozent-satzBedarfs-kontroll-betrag
0-56-1112-17AB 18
1.bis 2.1004825546496931001.200/ 1.450
2.2.101-2.5005075826827281051.750
3.2.501-2.9005316107147631101.850
4.2.901-3.3005556387477971151.950
5.3.301-3.7005796657798321202.050
6.3.701-4.1006177108318881282.150
7.4.101-4.5006567548839431362.250
8.4.501-4.9006957989359981442.350
9.4.901-5.3007338439871.0541522.450
10.5.301-5.7007728871.0391.1091602.550
11.5.701-6.4008109311.0911.1651682.850
12.6.401-7.2008499761.1431.2201763.250
13.7.201-8.2008871.0201.1951.2761843.750
14.8.201-9.7009261.0641.2471.3311924.350
15.9.701-11.2009641.1081.2981.3862005.050

Ausführliche Informationen zur Düsseldorfer Tabelle mit Unterhaltsrechner finden Sie auf www.unterhalt.net

Unterhaltsbedarf für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand

Für volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen und einen eigenen Hausstand führen, steigt der Unterhaltsbedarf ab 2025 unabhängig der Werte in der Düsseldorfer Tabelle deutlicher an:

  • Bis 31.12.2024: 930 € monatlich (inkl. 410 € Wohnkosten)
  • Ab 01.01.2025: 990 € monatlich (inkl. 440 € Wohnkosten)

Diese Erhöhung spiegelt die gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere bei den Wohnkosten, wider. Der Wohnkostenanteil steigt um 7,3 %, während der gesamte Bedarf um knapp 6,5 % angehoben wird.

Übrige Beträge bleiben unverändert

Nachdem es letztmalig zu Jahresbeginn 2024 Änderungen gegeben hat, bleiben zum Jahreswechsel auf 2025 die übrigen Werte bei der Unterhaltsberechnung unverändert, das betrifft die Bedarfskontrollbeträge in der Unterhaltstabelle sowie die Selbstbehalte. Ebenso bleibt das Kindergeld zunächst bei 250 €, obwohl bereits eine Erhöhung des Kindergeldes auf 255 € im Gespräch war.

Selbstbehalt Übersicht

Der Selbstbehalt, also der Eigenbedarf, der einem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss, bleibt unverändert. Die Werte richten sich nach der Art der Unterhaltspflicht und betragen:

gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern:

  • 1.450 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige (inklusive 520 € für Wohnkosten)
  • 1.200 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige (inklusive 520 € für Wohnkosten)

gegenüber anderen volljährigen Kindern:

  • 1.750 € (inklusive 650 € für Wohnkosten)

Die unveränderten Selbstbehaltswerte sollen sicherstellen, dass Unterhaltspflichtige trotz gestiegener Lebenshaltungskosten nicht übermäßig belastet werden.

Hinweis: Dass der Selbstbehalt für 2025 nicht angepasst wird, liegt auch daran, dass sich die Höhe am Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (563 € für einen volljährigen Alleinstehenden) bemisst – und da es im kommenden Jahr keine Bürgergeld Erhöhung gibt, bleibt auch eine Erhöhung der Eigenbedarfe von Unterhaltsschuldnern aus.

+++ Hubertus Heil: Bürgergeld Nullrunde für 2025 ist richtig so

Erhöhung des Unterhaltsvorschusses

Aufgrund der Anhebung des Mindestunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle erhöht sich auch automatisch der Unterhalsvorschuss für minderjährige Kinder. Hierdurch ergeben sich folgende Zahlbeträge nach dem UVG:

Altersstufebis 31.12.2024ab 01.01.2025Erhöhung
0-5 Jahre230 €232 €2 €
6-11 Jahre301 €304 €3 €
12-17 Jahre395 €399 €4 €

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes, das 2025 unverändert bei 250 € monatlich bleibt. Zwar steht der Mindestunterhalt für 2026 aufgrund der zweijährigen Gültigkeit der Mindestunterhaltsverordnung bereits fest, womit sich auch der Unterhaltsvorschuss bereits entsprechend ausrechnen lassen würde, jedoch ist es unwahrscheinlich, dass das Kindergeld auch in 2026 bei 250 Euro je Kind verbleibt. Zudem ist die Kindergrundsicherung immer noch nicht vom Tisch.

Rückkehr zum Zwei-Jahres-Rhythmus

Die Anpassung der Mindestunterhaltsbeträge erfolgt seit 2016 regulär im Zwei-Jahres-Rhythmus. Aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Entwicklungen in den Jahren 2022 bis 2024 wurde dieser Rhythmus mehrfach unterbrochen. Mit der Siebten Mindestunterhaltsverordnung kehrt der Gesetzgeber ab 2025 wieder zu diesem Rhythmus zurück. Die Verordnung regelt die Beträge nun für die Jahre 2025 und 2026. Wenn keine außergewöhnlichen Umstände in den beiden kommenden Jahren dafür sorgen, dass sich das schliche Existenzminimum entgegen den bisherigen Erwartungen entwickelt, verbleibt es auch bei den Werten, bis sie für 2027 und 2028 geändert werden.

Quellen:

Titelbild: ADragan/ shutterstock