Hartz IV betrifft nicht nur Erwachsene. In Familien sind auch deren Kinder betroffen. Und müssen sich mitunter gerichtlich gegen Jobcenter durchsetzen. Im Rahmen eines Verfahrens in Hessen hat das Landessozialgericht Darmstadt das zuständige Jobcenter zur Zahlung von 300 Euro für eine Klassenfahrt verurteilt (Az.: L 7 AS 409/11). Ins Rollen gekommen war das Ganze durch die Ablehnung des Antrags auf Kostenübernahme, weil die Fahrt in die Bundeshauptstadt Berlin mit 350 Euro in den Augen des Jobcenters zu teuer war.
Jobcenter beruft sich auf Hessisches Kultusministerium
Als Ablehnungsgrund berief sich das Jobcenter auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums. Darin wurde festgelegt, dass für Inlandsfahrten 300 Euro pro Schüler gelten sollen. Für die betroffene Schülerin hätte die Ablehnung bedeutet, als Einzige nicht nach Berlin fahren zu können.
Im am 06. November veröffentlichten Urteil stellte sich das LSG Darmstadt allerdings hinter die Schülerin. Zwar habe der Erlass des Kultusministeriums aus dem Jahr 2009 bindende Wirkung. Das Jobcenter kann unter Berufung auf diesen aber nicht die komplette Kostenübernahme verweigern. Vielmehr ist die im Erlass festgeschriebene Kostenobergrenze jener Betrag, bis zu dem zuständige Jobcenter Kosten für Klassenfahrten im Inland zu übernehmen haben.
Als Begründung gab das LSG an, dass Aufwendungen für Klassenfahrten absichtlich nicht zum Regelsatz gehören. Es sollen auf diese Weise negative Auswirkungen auf Kinder verhindert und der Teilhabegedanke gestärkt werden.