Ärger mit dem Jobcenter aufgrund unangemessen hoher Miet- oder Heizkosten ist beinahe schon an der Tagesordnung. Spätestens wenn das Amt eine Kostensenkungsaufforderung verschickt, sollten Bürgergeld Bedürftige aktiv werden. Problem: Aus der Aufforderung muss nicht hervorgehen, welche Kosten im Detail beanstandet werden. Es reicht, so ein Urteil des Bundessozialgerichts, völlig aus, die als angemessen geltende Bruttowarmmiete zu beziffern. Damit sei die Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllt.
Jobcenter beanstandet zu hohe Kosten
Mutter und Tochter wohnten in einer knapp 64 Quadratmeter großen Wohnung, die über eine zentrale Heizungsanlage mit Heizwärme und Warmwasser versorgt wurde. Das Jobcenter forderte die Bürgergeld Bedürftigen auf, die Kosten auf 444 Euro Bruttowarmmiete zu senken. Die tatsächlichen Wohnkosten lagen deutlich darüber. Die Gesamtkosten von 679,01 Euro gliederten sich auf 341,01 Nettokaltmiete, 124,00 Euro Nebenkostenvorauszahlung und 214,00 Euro Abschlag für die Heizkosten. Ab Januar des Folgejahres stiegen die Kosten auf insgesamt 687,35 Euro (349,35 Euro Miete / 124 Euro kalte Betriebskosten / 214 Euro Heizkosten).
Lesetipp: So hoch darf die Miete mit Bürgergeld sein
LSG rechnet nach
Die Frauen beschritten den Klageweg, der schließlich bis zum Bundessozialgericht führte. Während das Sozialgericht sich der Argumentation des Jobcenters anschloss (S 107 AS 6489/13), schaute das Landessozialgericht etwas genauer auf die Zahlen. Die Kaltmiete an sich wurde nicht beanstandet. Die Kosten für Heizung und Warmwasser seien jedoch zu hoch (L 32 AS 2845/16).
Angemessen seien monatlich 108,65 Euro. Aufgeteilt in 80 Euro für die reinen Heizkosten gemäß bundesweitem Heizspiegel zuzüglich 28,65 Euro für die Warmwasseraufbereitung entsprechend der Wohnungsgröße und der Daten aus dem Berliner Mietspiegel. Daraufhin musste das Jobcenter 61,70 Euro mehr zahlen. Gleichzeitig betonte das Landessozialgericht, die Kostensenkungsaufforderung sei ordnungsgemäß erfolgt und ein Umzug wäre nicht unzumutbar gewesen.
Aufschlüsselung nicht notwendig
Die Revision vor dem Bundessozialgericht begründeten die auf Bürgergeld angewiesenen Frauen unter anderem damit, dass das Jobcenter nicht explizit auf die Unangemessenheit der Heizkosten hingewiesen hat. Dem widersprachen die Kasseler Sozialrichter. Auch sie machten deutlich, dass das Kostensenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es genüge die Information zu der als angemessen erachteten Bruttowarmmiete: „Einer Aufschlüsselung in angemessene Kosten der Nettokaltmiete, der Betriebskosten sowie der Heizung und des Warmwassers bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht.“
Lesetipp: Jobcenter zahlt 20 Prozent zu wenig für die Miete
Komplizierte Berechnungen
Gleichzeitig wurde die Rechnung des Landessozialgerichts hinsichtlich der Warmwasserkosten moniert. Das Ergebnis über der Grenze des abstrakt Angemessenen. Die Berechnung hätte nicht anhand der Wohnungsgröße erfolgen dürfen, sondern auf Basis der Personenzahl und der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Höchstwerte zum Energieverbrauch für Warmwasser je Haushaltsmitglied – plus Zuschlag für verbrauchsabhängige Nebenkosten. Die vom LSG erlaubten und die tatsächlichen Kosten lägen höher.
Titelbild: fizkes / shutterstock