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Lappen weg, Job weg – Jobcenter streicht Hartz IV

Ein 59-jähriger Kraftfahrer beging einen fatalen Fehler als er stark alkoholisiert nach der Feier zur Geburt seines ersten Enkelkindes noch einmal schnell Zigaretten holen wollte. Er setzte sich mit einem Alkoholgehalt von 2,9 Promille ins Auto und wurde an der nächsten Tankstelle von der Polizei aus dem Verkehr gezogen. Damit verlor er nicht nur seinen Führerschein und Job, sondern beinahe auch den Anspruch auf Hartz IV…

Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten?

Die Folgen seiner Trunkenfahrt waren weitreichend. Zuerst wurde dem Mann seine Fahrerlaubnis für mindestens 9 Monaten entzogen, woraufhin er seinen Arbeitsplatz als Kraftfahrer bei einer Spedition verlor. Der hilfebedürftige Mann bezog im Anschluss Hartz IV.

Als das Jobcenter den Grund für seinen Arbeitsplatzverlust erfuhr, flatterte dem Mann jedoch eine Kostenersatzanspruchs-Forderung von 2600 Euro ins Haus.

Grund für die Forderung:
Der Mann hätte seine Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten selbst verursacht. Die Verletzung seiner beruflichen Sorgfaltspflichten (Trunkenheit am Steuer), führte zu Führerscheinverlust und dieser wiederum zum Verlust seines Arbeitsplatzes.

Laut Jobcenter bestehe somit kein Anspruch auf Hartz IV Leistungen!

Erfolgreiche Klage gegen die Forderung des Jobcenters

Die Entscheidung des Jobcenters wollte der ehemalige Kraftfahrer nicht hinnehmen und klagte erfolgreich beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Das Gericht gab dem Mann recht und setzt den Jobverlust als Folgen der Privatfahrt unter Alkoholeinfluss NICHT in Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit.

Die Forderung des Kostenersatzanspruches des Jobcenters bei sozialwidrigen Verhalten (Az.: L 6 AS 80/17) sei somit unbegründet und müsse nicht nachgegangen werden!

Anmerkung der Redaktion:
Wir sind selbstverständlich für striktes Alkoholverbot am Steuer! Jedoch darf das Jobcenter den Anspruch auf Hartz IV NICHT von den Folgen der genannten Straftat abhängig machen. In der Vergangenheit gab es bereits Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes zur Verneinung sozialwidrigen Verhaltens bei Straftaten, welche sogar absehbar eine Inhaftierung und somit Erwerbslosigkeit zur Folge hatten.

 

 

 

Titelbild: Bild von pexels.com – energepic.com