Zeitweise auf Bürgergeld zu verzichten, damit das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit unberücksichtigt bleibt: Das funktioniert nicht. Ein solcher Schritt ist unwirksam. Damit würde man die Regeln des SGB II unterlaufen und den Leistungsanspruch beeinflussen. Denn: Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einnahmen, die über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg erzielt werden. Das hat jetzt das Bayerische Landessozialgericht noch einmal bestätigt.
Bürgergeld Antrag wegen fehlender Einnahmen
Der Fall: Ein Mann, geboren 1955, war selbstständig tätig. Weil die Einnahmen ausblieben, beantragte er für sich und seine Familie 2019 Hartz IV, das heutige Bürgergeld. Das Jobcenter bewilligte daraufhin für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 13. November 2019 wurde der Mann dann aufgefordert, eine geminderte Altersrente zu beantragen. Stattdessen bat er darum, die Gewährung des Bürgergelds ab 1. November zu beenden. Die Leistungen für den Monat November erstattete er.
Alle Bürgergeld Auszahlungstermine im Überblick
Kein Nachweis zum Einkommen
Der Aufforderung, für den Bewilligungszeitraum (Juli bis Dezember) die Anlage EKS zum Einkommen Selbstständiger vorzulegen, kam der Bürgergeld Bedürftige nur zum Teil nach. Er reichte lediglich die Daten für die Zeit von Juli bis Oktober ein und verwies auf seinen Verzicht ab November. Trotz mehrerer Schreiben des Jobcenters blieb es dabei. Aufgrund der fehlenden Unterlagen stellte das Amt schließlich fest, dass für den gesamten Bewilligungszeitraum kein Bürgergeld Anspruch bestanden habe und die vorläufigen Leistungen zurückgezahlt werden müssen.
Es zählt der Bewilligungszeitraum
Dagegen wehrte sich der Bürgergeldempfänger. Doch weder der Widerspruch beim Jobcenter noch der Weg vor das Sozialgericht München oder die Berufung vor dem Landessozialgericht hatten Erfolg. Sämtliche Instanzen machten deutlich, dass die Berechnung des Einkommens auf allen Betriebseinnahmen beruht, die während des gesamten Bewilligungszeitraums erzielt werden.
Anrechnung sollte vermieden werden
Der Mann habe versucht, diese Regel durch den Verzicht auf das Bürgergeld zu umgehen. Aus Sicht des Landessozialgerichts wollte der Kläger dadurch vermeiden, dass seine erheblichen Einnahmen aus den Monaten November und Dezember 2019 berücksichtigt werden und sich auf die Hilfebedürftigkeit auswirken. In anderen Worten: Die Kürzung des Bewilligungszeitraums sollte dazu beitragen, dass das „zu berücksichtigende Einkommen zugunsten eines höheren steuerfinanzierten Leistungsanspruchs des Klägers vermindert“ wird. Das Jobcenter hat somit korrekt gehandelt.
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Verfahrensgang:
Sozialgericht München, Aktenzeichen S 45 AS 29/21 vom 3. Februar 2023.
Bayerisches Landessozialgericht, Aktenzeichen L 7 AS 122/23 vom 16. Juli 2024
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