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Mahnung reicht nicht – Bürgergeld Rückforderung verjährt

Hand hält Mahnschreiben

Dass zu viel Bürgergeld gezahlt wird, kommt vor. In der Regel wird das Jobcenter dazu auffordern, den Betrag zurückzuzahlen, und einen Erstattungsbescheid mit den Details erstellen. Unterlässt die Behörde diesen Schritt, verjährt die Rückforderung nach vier Jahren. Wenn es sich hingegen um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Dazu bedarf es laut Bundessozialgericht allerdings mehr als einer einfachen Mahnung.

BSG-Urteil zu Erstattungen

Das Urteil zu den Erstattungsforderungen aus dem Jahr 2021 bringt einerseits Licht in das komplexe Thema. Andererseits gibt es damit eine verbindliche Grundlage, damit Missverständnisse möglichst gar nicht erst aufkommen.

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Mahnung erst nach sieben Jahren

Verhandelt wurde seinerzeit ein Fall, in dem ein Jobcenter 2011 4.444,59 Euro plus Mahngebühren von einer Hartz-IV-Empfängerin (heute Bürgergeld) zurückgefordert hatte. Eine Mahnung zu dieser Forderung folgte erst sieben Jahre später, 2018. Die Bürgergeld Bedürftige legte Widerspruch ein, der vom Jobcenter als Überprüfungsantrag abgelehnt wurde. Man beharrte darauf, dass die Mahnung einen Verwaltungsakt darstelle und die Rückforderung nach wie vor gelte.

Überprüfungsantrag – wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist

Forderung wegen Verjährung erloschen

Mit dieser Meinung war das Jobcenter allerdings allein auf weiter Flur. Sämtliche Instanzen, vom Sozialgericht über das Landessozialgericht bis hin zum Bundessozialgericht, betonten, die Bürgergeld Rückforderungen seien „wegen Verjährung erloschen“. Klartext sprach diesbezüglich vor allem das BSG. Die Mahnung des Jobcenters entspreche keinem Verwaltungsakt im Sinne des § 52 SGB X. Oder anders ausgedrückt: Eine simple Mahnung hemmt anders als ein Verwaltungsakt nicht die Verjährung eines Anspruchs.

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Keine hemmende Wirkung

Um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden, hätte das Jobcenter laut Bundessozialgericht einen Bescheid erlassen müssen, um die bereits angefangene Verjährungsfrist zu hemmen. Weil es „nur“ eine Mahnung verschickte, blieb es bei der Frist von vier und nicht einer von 30 Jahren.

Verfahrensgang:
Bundessozialgericht, 04.03.2021, Az. B 11 AL 5/20 R
Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26.06.2020, Az. L 8 AL 3185/19
Sozialgericht Mannheim, 14.08.2019, Az. S 11 AL 862/19 vom 14.08.2019

Titelbild: Axel Bueckert / shutterstock